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Unterliegen Bonus-Zahlungen der Umsatzsteuer?


04. Mai 2016 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
UFS 3.3.2008, RV/0237-W/06

Der UFS hatte die Steuerbarkeit von Bonuszahlungen an eine selbständige Vermögensberaterin zu beurteilen. Die Bonusse wurden zusätzlich zur normalen Bezahlung gewährt. Sie waren in erster Linie leistungsabhängig, hingen aber auch vom allgemeinen Geschäftsverlauf des Unternehmens ab. Im Beratervertrag wurde der Bonus explizit als ‚freiwillige Zahlung‘ bezeichnet.

Die Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass die erhaltenen Bonusse ohne Umsatzsteuer abzurechnen seien, da sie in schlechten Geschäftsjahren – trotz Leistung – nicht ausbezahlt werden würden. Es handle sich daher bei den erhaltenen Bonussen um eine Art Erfolgsbeteiligung, die nicht steuerbar sei.

Der UFS stellte fest, dass gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer unterliegen.

Nach § 4 Abs 1 UStG wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Auch freiwillig aufgewendete Beträge zählen zum Entgelt. Entscheidend ist eben nicht, was der Abnehmer aufzuwenden hat, sondern was er tatsächlich aufwendet.

Nach der Rechtsprechung zählen zum Entgelt Beträge, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen. Die ausdrückliche Einbeziehung auch freiwilliger Gegenleistungen des Leistungsempfängers in den Entgeltsbegriff trägt dem Grundsatz Rechnung, dass unter den Entgeltsbegriff jede Gegenleistung des Leistungsempfängers fallen soll, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird. Zum Entgelt gehören somit beispielsweise auch Zuzahlungen über das bedungene Entgelt hinaus wegen besonders zufrieden stellender Leistung und dgl.

Werden jedoch Zahlungen geleistet, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit einer Leistung stehen z.B. im Rahmen einer reinen Erfolgsbeteiligung so fehlt es an der geforderten Entgeltlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG. Eine solche Zahlung wäre nicht steuerbar und daher ohne Umsatzsteuer abzurechnen.

Im gegebenen Fall war es jedoch so, dass die freiwillige Zahlung - der vorgesehene ‚Bonus‘ – in einem ursächlichen Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stand, weil er leistungsabhängig war und nur in Zusammenhang mit der Beratungsleistung gewährt wurde. Dabei war es irrelevant, ob der Bonus während oder erst (spät) nach der Leistungserbringung entrichtet wurde. Maßgebend war auch nicht, ob die Gegenleistung (der Bonus) auch vom wirtschaftlichen Gesamterfolg bzw. Gewinn des Unternehmens abhing.

Der UFS entschied daher, dass das gegenständliche Honorar (Bonus) als freiwillige Gegenleistung gemäß § 4 Abs 2 Z 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterziehen war.

Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Umsatzsteuer unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/



Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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