Steuerberater Wien
wien-steuerberater.at |
Steuerberatung Wien

Start > Steuerrecht > Einkommensteuer
 • Steuerberater Wien

 • Forum (1701)

 • Steuerberater fragen

 • Steuerrecht
   Einkommensteuer (129)
   Umsatzsteuer und Zoll (46)
   Körperschaftsteuer (13)
   Internat. Steuerrecht (5)
   Fristen und Verfahren (9)
   Gebühren und Verkehrsteuern (25)
   Unternehmensbesteuerung (9)
   Finanzstrafrecht (4)

 • Wirtschaftsrecht
   Gesellschaftsrecht (5)
   Arbeits- und Sozialrecht (7)
   Bestandsverträge (Mietrecht) (2)

 • Schlüsselwortsuche:
 


Werkzeuge:
• Immobiliensteuerrechner
• Dienstnehmer-Lohnkostenrechner
• Angestellt-Selbständig-Rechner
• ESt-VZ-Rechner
• GrESt-Schenkung-Erbschaft-Rechner
• Nebenkosten-Kauf-Immobilie
• SV-Nachzahlung-berechnen
 


Letzte Einträge:
Frau Karpf über:
Immobilienertragssteuer

Michael über:
Handhabung von Fremdwährungsgewinnen in Verbindung mit Wertpapiererträgen

Isla über:
Immobilienertragsteuer auch bei Verkauf einer privaten Auslandsimmobilie?

Martin über:
Steurerklärung für verstorbene Person

Herr Schläfer über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Frau Hilton über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

guko66 über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Mag. Peter Knöll über:
Hauptwohnsitzbefreiung: Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach einer Veräußerung ohne zeitliche Beschränkung möglich?

Der Grundsatz von Treu und Glauben


15. Mai 2016 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat, und nicht ohne triftigen Grund davon abgehen darf. Dieser Grundsatz gilt auch im Abgabenrecht. Er bindet also auch die Abgabenbehörden, insoweit sie Maßnahmen setzen bzw. Auskünfte erteilen, die ein bestimmtes bzw. individuelles Vertrauen beim Steuerpflichtigen hervorrufen.

Das Vertrauen kann durch Auskünfte z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, oder durch Richtlinien bzw. Erlässe begründet sein. Allgemeinen Verwaltungsanweisungen, wie z.B. Richtlinien oder Erlässen, kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden, wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft für den Einzelfall, weil der Grundsatz von Treu und Glauben ein konkretes Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Finanzamt voraussetzt, bei dem sich allein eine Vertrauenssituation bilden kann. Ein Vertrauensschutz soll allerdings auch dann nicht bestehen, wenn die objektive Rechtswidrigkeit der Auskunft dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Vertreter offenkundig sein muss.

Der Vertrauensschutz besteht darin, dass in einem konkreten Fall angesichts besonderer Umstände das maßgebende Gesetz eben nicht zum Tragen kommen soll, gleichwohl die Voraussetzungen für dessen Anwendung insgesamt erfüllt sind. Klarerweise ist das Vertrauen des Steuerpflichtigen nur solange geschützt, als die Behörde ihre vertrauensbegründende Maßnahme gegenüber dem Adressaten nicht revidiert bzw. widerruft.

Da die Rechtsauskünfte, Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung der Behörde eine Einzelfallbeurteilung darstellen, hat eine sich ändernde Rechtsprechung hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte keinen schädlichen Einfluss auf den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen, es sei denn, die Rechstauskünfte wurden unter Vorbehalt einer sich ändernden Rechtsprechung oder vorbehaltlich später ergehener Erlässe oder Weisungen gegeben.

Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt allerdings nicht vor Gesetzesänderungen. Grund dafür ist, dass das Prinzip von Treu und Glauben auf Ebene der Rechtsanwendung angesiedelt ist. Fußt also die Würdigung eines Einzelfalls auf einer Rechtsnorm, die eine Änderung erfährt, scheidet das Prinzip von Treu und Glauben aus. Die Auskunft der Behörde verliert ihre Gültigkeit; der Sterpflichtige kann sich für Zeiten nach der Gesetzesnovellierung nicht mehr auf sie berufen.

Trotz des Vertrauensschutzes bzw. des Grundsatzes von Treu und Glauben besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde eine nicht vom Gesetz gedeckte Beurteilung beibehält. Vielmehr hat die Behörde - dem Legalitätsprinzip folgend – die Pflicht von einer als ungesetzlich erkannten Tatsachenwürdigung abzugehen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist.

Der Grundsatz kann sich nur in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit bzw. auf das Ermessen der Behörde ankommt sowie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (z.B. bei der Verschuldensfrage nach § 9 BAO). So können unrichtige Rechtsauskünfte den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen und damit nach Lage des Falles eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO bewirken.

Haben Sie noch Fragen an den Autor? Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Treu und Glauben 
 Kommentar schreiben
Familienname:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Name im Forum:
(erforderlich und wird angezeigt)
Email:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Sicherheitsabfrage:    
Um Missbrauch zu verhindern geben Sie bitte den im linken Bild dargestellten Text in das rechte Eingabefeld ein.
 

Eintrag auf wien-steuerberater.at bestellen |  Impressum  | Anmelden als Autor/StB  | wien-steuerberater.at