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Berechnung des Progressionsvorbehalts bei AMS-Bezug


28. Mai 2016 Gast 3 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte 2015 folgende Bezüge (insgesamt 13100):
- Einkünfte aus unselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug (vom FA als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" gewertet, durch die Anmeldung bei der GKK ist aber die Regelmäßigkeit der Bezüge klar belegt):
2800€ in 273 Tagen (geringfügige Beschäftigung, gleichzeitig mit AMS-Bezug)
- AMS-Bezüge:
10300€ in 304 Tagen

Laut Einkommensteuerbescheid wurden für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes die 2800€ durch 61(!) Tage dividiert und auf 365 hochgerechnet. So ergab sich eine Steuerfestsetzung von 340€.
Meines Erachtens müsste man entweder die 2800€ durch 273 Tage dividieren und hochrechnen;
oder aber 760€ durch 61 Tage dividieren und hochrechnen - denn letztere sind die einzigen Bezüge, die tatsächlich zeitlich außerhalb des AMS-Bezuges gefallen sind.

Es würde mich interessieren, was dazu Ihre Meinung ist - bei der AK habe ich leider erst in zwei Wochen einen Termin bekommen.
Außerdem würde ich gerne wissen, wie das Finanzamt mit zusätzlichem Einkommen umgeht, wenn an 365 Tagen ein AMS-Bezug bezogen worden ist, denn das wird für mich 2016 relevant.

Herzlichen Dank für Ihre Information und Hilfe!

LL

 
 C.M. schrieb am   20. Juni 2016 folgendes:
Also die 61 Tage sind schon korrekt.
Bei aktivem Bezug und Bezug vom AMS in einem Jahr, wird die Hochrechnung wie folgt vorgenommen:

365 - Tage des Arbeitslosengeldbezuges
also 365 - 304 = 61 Tage

Dabei sind nämlich nicht die Tage des aktiven Bezuges maßgeblich, sondern eben die Tage an den Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Je nachdem wie hoch dabei die Negativsteuer ausfällt ist der Betrag von 340 Euro schon korrekt.

Bei Ihnen kam aber ohnehin die Kontrollrechnung zu tragen, denn bei obiger Rechnung
2800 / 61 * 365 wäre die Bemessungsgrundlage 16754,10 Euro. Was deutlich mehr an Steuern bedeuten würde. Aber es kommt immer die Variante zu tragen die für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Kontrollrechnung = aktiver Bezug + Arbeitslosengeld = 13100 Euro Bemessungsgrundlage, also die für Sie günstigere Variante.

Wenn Sie an 365 Tagen im Jahr Arbeitslosengeldbezug haben, dann fällt auch keine Lohnsteuer an. Denn 365 - 365 Tage Arbeitslosengeldbezug = 0
 
 LL schrieb am   27. Juni 2016 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe für den oben genannten Fall Einspruch eingelegt und das Finanzamt hat die Berechnung korrigiert. Es stimmt, dass die Bezüge von 61 AMS-freien Tagen hochgerechnet werden - allerdings eben nur die Bezüge, die auch tatsächlich diesen 61 Tagen zuzurechnen sind. Das waren bei mir nicht 2800€, sondern davon nur 760€. Bezüge, die parallel zum AMS-Bezug erhalten wurden, dürfen auch NICHT mehr hochgerechnet werden.

Vielleicht hilft diese Information anderen Hilfesuchenden weiter.

Herzliche Grüße

LL
 
 Mammut schrieb am   23. November 2018 folgendes:
Ich beziehe im Jahr 2018 zwei steuerpflichtige Einkommen, welche dem besonderen Progressionsvorbehalt unterliegen.
1. Rehapension ab 1.5.2018
2. aus Gewerbebetrieb ab 1.7.2018

Die Ermittlung des Zuschlages für EIN Einkommen ist mir klar, aber wie wird das gemacht, wenn zwei verschieden Zeiträume ??

Danke für eine Info
 
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