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Absetzung für Abnutzung (AfA bzw. Abschreibung) bei Fruchtgenussrecht möglich?


27. Juni 2016 Autor 4 Kommentare Kommentar schreiben
Durch die Absetzung für Abnutzung bzw. der sogenannten Abschreibung wird der Wertminderung eines Wirtschaftsgutes Rechnung getragen. Sogenannte 'abnutzbare Wirtschaftsgüter' sind einer planmäßigen Abschreibung zugänglich (z.B. Gebäude [nicht jedoch der Grund und Boden], Büroeinrichtung, Computer,.. ). Dabei sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzusetzen.

Besondere Bedeutung hat die Absetzung für Abnutzung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Gebäuden. Die Gebäude-AfA ist nämlich prädestiniert dazu, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu mindern und damit die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zu senken. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt bei Gebäuden eine Abschreibung bereits ab der Fertigstellung, somit unter Umständen vor der Erzielung von Mieteinnahmen, in Betracht.

Durch die Begründung eines Fruchtgenussrechtes an einer vermieteten Liegenschaft kann es - bei richtiger Gestaltung - zu einer Verlagerung der Einkünfte kommen. Dem Fruchtgenussberechtigten sind die Einkünfte aus der Vermietung zuzurechnen, während der Fruchtgenussbesteller wirtschaftlicher (und zivilrechtlicher) Eigentümer des Gebäudes bleibt. Letztere Tatsache ist darauf zurückzuführen, dass die Rechtsposition des Fruchtgenussberechtigten im Regelfall nicht so stark ist, dass sie ihm wirtschaftliches Eigentum an der belasteten Sache (am Gebäude) vermittelt.

Durch die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes kommt es somit in aller Regel zu einem Auseinanderfallen von Einkunftsquelle und wirtschaftlichem bzw. zivilrechtlichem Eigentum am Gebäude. Die Geltendmachung der Abschreibung setzt aber im Allgemeinen voraus, dass die Person, die die Vermietungseinkünfte bezieht, auch wirtschaftlicher Eigentümer des vermieteten Wirtschaftsgutes ist.

Im Hinblick darauf, ist ab der steuerlich wirksamen Begründung eines Fruchtgenussrechtes, eine Absetzung für Abnutzung hinsichtlich des Gebäudes nicht mehr möglich. Der zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes (Fruchtgenussbesteller) kann mangels Einkunftsquelle keine AfA mehr geltend machen. Der Fruchtgenussberechtigte bzw. der Bezieher der Einkünfte ist wiederum nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes. Durch die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes geht somit prinzipiell die Möglichkeit eine Abschreibung auf das Gebäude vorzunehmen verloren.

AfA durch Verrechnung einer Substanzabgeltung

Nach den Einkommensteuerrichtlinien besteht allerdings - beim sogenannten Vorbehaltsfruchtgenuss - dennoch die Möglichkeit eine AfA auf das Gebäude geltend zu machen. Ein Vorbehaltsfruchtgenuss liegt vor, wenn der bisherige Eigentümer unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes sein Eigentum an der Sache überträgt.

Kommt es zu einer unentgeltlicher Übereignung einer Liegenschaft unter lebenslänglicher Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes zugunsten des Fruchtgenussberechtigten, ergibt sich bei einem solchen Vorbehaltsfruchtgenuss keine Änderung der Zurechnung der Einkünfte. Der Fruchtgenussberechtigte erzielt weiterhin originäre Einkünfte.

Beispiel:

Frau A ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Die Wohnung wird schon seit mehreren Jahren an Dritte vermietet. Sie schenkt nunmehr die betreffende Wohnung ihrem Sohn. Im Rahmen der Schenkung lässt sie sich vom Sohn das lebenslängliche Fruchtgenussrecht an der Wohnung einräumen. Die Einkünfte aus der Vermietung sind weiterhin Frau A als Fruchtgenussberechtigte zuzurechnen.

Leistet im Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses der Fruchtnussberechtigte dem Fruchtgenussbesteller (Eigentümer des Gebäudes) eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der bisher geltend gemachten AfA; dann ist diese Zahlung beim Fruchtgenussberechtigten abzugsfähig. Der Fruchtgenussbesteller wiederum erzielt eine Einnahme in dieser Höhe, der die AfA als Ausgabe gegenübersteht. Beim Fruchtgenussbesteller bzw. Eigentümer des Gebäudes ergeben sich somit keine ertragsteuerlichen Konsequenzen aus der Vereinbarung einer Substanzabgeltung.

Die Geltendmachung der AfA beim Vorbehaltsfruchtgenuss ist – auch bei bereits erfolgten Übertragungen – generell ist nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung zur Zahlung einer Substanzabgeltung zwischen Eigentümer und Fruchtgenussberechtigten vorhanden ist. Auch sei hier erwähnt, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung eine theoretische Verrechnung der Suchstanzabgeltung für die Anerkennung der Abschreibung nicht ausreichend ist.

AfA durch Begründung von wirtschaftlichem Eigentum beim Fruchtgenussberechtigten

Eine weitere Möglichkeit eine AfA beim Fruchtgenussberechtigten zu erwirken, besteht darin, den Fruchtgenussrechtseinräumungsvertrag so auszugestalten, dass beim Fruchtgenussberechtigten wirtschaftliches Eigentum am Gebäude anzunehmen ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Fruchtgenussberechtigte die Herrschaftsmacht gleich einem Eigentümer ausüben und andere von der Verfügungsgewalt oder Nutzung des Gebäudes ausschließen kann.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Abschreibung nach Einräumung eines Fruchtgenussrechtes? Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Immobilienbesteuerung unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Absetzung für Abnutzung, Abschreibung, Fruchtgenuss, Fruchtgenussrecht 
 Herr Urbanz schrieb am   03. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mag. Knöll,

ich bin Eigentümer einer Liegenschaft und meinem Vater wurde ein umfassendes Vorbehaltsfruchtgenußrecht vor 2 Jahren eingeräumt (samt Belastungs- und Veräußerungsverbot, Gewinnchance bei Veräußerung). Meine Frage: Wenn ich meinem Vater jährliche eine Rechnung für die Substanzabgeltung stelle (für die AFA), kann ich dann nur die bisher von meinem Vater als Eigentümer geltend gemachte AFA in Rechnung stellen oder zB auch die AFA von Investitionen, die mein Vater während der Zeit als Fruchtgenußberechtigter nun getätigt hat (also zB Instandsetzungen und Herstellungsaufwendungen)?

Vielen Dank vorab!
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   03. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Urbanz,

Vielen Dank für Ihren Eintrag.

Ihre Fragen können nicht im Rahmen des Forums beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich direkt an mich. Vielen Dank.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Erdogan Hüseyin schrieb am   04. Oktober 2017 folgendes:
Hallo,
Wie kann ich das substanzentgelt für die fruchtgenussrecht berechnen?
Mein Vater hat fruchtgenussrecht von mir auf das Haus.

Vielen Dank!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. Oktober 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Erdogan

Meistens wird die Afa als Substanzentgelt verwendet

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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