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Bewertung AfA


22. Juli 2016 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Guten Tag,
Ich habe im vergangenen Jahr eine Wohnung unentgeltlich übertragen bekommen. Muss ich die AfA des Vorgängers übernehmen, oder kann ich auch eine Neubewertung der AfA durchführen (auf Basis des Verkehtswerts) und die neue AfA ansetzen ? Die Wohnung ist vermietet.
Vielen Dank!

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   22. Juli 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Michael Be

Um Ihre Frage zu beantworten, ist wichtig zu wissen, ob die Wohnung Alt- oder Neuvermögen iZm Immoest darstellt.
Weiters wäre zu klären, ob der Vorgänger die Wohnung bereits vermietet hat.

Wenn vermietet, Buchwertfortfühung
Wenn nicht vermietet und Neuvermögen tatsächliche damalige Anschaffungskosten
Wenn nicht vermietet und Altvermögen fiktive Anschaffungskosten

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   24. Juli 2016 folgendes:
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Rechtsvorgängers ist fortzusetzen. Der Ansatz des Verkehrswertes als Basis für die AfA wäre nicht zulässig.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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