Steuerberater Wien
wien-steuerberater.at |
Steuerberatung Wien

Start > Forum
 • Steuerberater Wien

 • Forum (1701)

 • Steuerberater fragen

 • Steuerrecht
   Einkommensteuer (129)
   Umsatzsteuer und Zoll (46)
   Körperschaftsteuer (13)
   Internat. Steuerrecht (5)
   Fristen und Verfahren (9)
   Gebühren und Verkehrsteuern (25)
   Unternehmensbesteuerung (9)
   Finanzstrafrecht (4)

 • Wirtschaftsrecht
   Gesellschaftsrecht (5)
   Arbeits- und Sozialrecht (7)
   Bestandsverträge (Mietrecht) (2)

 • Schlüsselwortsuche:
 


Werkzeuge:
• Immobiliensteuerrechner
• Dienstnehmer-Lohnkostenrechner
• Angestellt-Selbständig-Rechner
• ESt-VZ-Rechner
• GrESt-Schenkung-Erbschaft-Rechner
• Nebenkosten-Kauf-Immobilie
• SV-Nachzahlung-berechnen
 


Letzte Einträge:
Frau Karpf über:
Immobilienertragssteuer

Michael über:
Handhabung von Fremdwährungsgewinnen in Verbindung mit Wertpapiererträgen

Isla über:
Immobilienertragsteuer auch bei Verkauf einer privaten Auslandsimmobilie?

Martin über:
Steurerklärung für verstorbene Person

Herr Schläfer über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Frau Hilton über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

guko66 über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Mag. Peter Knöll über:
Hauptwohnsitzbefreiung: Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach einer Veräußerung ohne zeitliche Beschränkung möglich?

Alleinverdienerabsetzbetrag 6000 Euro Grenze


27. Juli 2016 Gast 12 Kommentare Kommentar schreiben

Meines Wissens steht mir der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn meine Gattin maximal 6.000 Euro verdient. Ich frage mich, ob bei der Berechnung der Grenze der Verlustabzug meiner Gattin auch zu berücksichtigen ist. Das heißt, ob vorgetragene Verluste auch die Grenze verringern.

Beispiel: Meine Gattin hat einen Gewinn aus selbständiger Arbeit von 9.000 Euro. Der Verlustvortrag beträgt 4.000 Euro. Die Einkünfte betragen daher 5.000 Euro. Ist die 6000 Euro Grenze in diesem Fall unterschritten? Steht mir der Alleinverdienerabsetzbetrag zu?

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   27. Juli 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Wurschti

Verlustvortrag ist als Sonderausgaben absetzbar,
hat daher KEINE Auswirkung auf die Einkünfteermittlung Alleinverdienerabsetzbetrag.

Achtung: auch keine Auswirkung auf die SV Nachbemessung, SV Nachbemessung erfolgt von 9.000 EUR


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   29. Juli 2016 folgendes:
Ja, Herr Kollege Braun hat Recht. Beim Alleinverdienerabsetzbetrag dürfen die Einkünfte des Ehepartners nicht mehr als EUR 6000 betragen. Als Einkünfte wird eine Rechengröße vor Abzug der Sonderausgaben (Verlustabzug) und außergewöhnlicher Belastungen verstanden. Andernfalls würde der Gesetzeswortlaut von Einkommen sprechen.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 M Winder schrieb am   13. November 2016 folgendes:
Würde das Werbungskostenpauschale von mindestens 132,- die Zuverdienstgrenze für den AVAB verringern?
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   15. November 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Winder ! Sehr geehrte Frau Winder !

Bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des Partner maßgeblich (hier ist die Werbungskostenpauschale enthalten).

Antwort auf Ihre Frage
Ja, die Werbungskosten(pauschale) minimieren die Zuverdienstgrenze

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen




Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 M Winder schrieb am   16. November 2016 folgendes:
Wie ich mittlerweile weiß: jein!

Die Berechnung der Zuverdienstgrenze sieht so aus:
Bruttojahresbezug inkl Sonderzahlungen
- steuerfreie Sonderzahlungen bis zu einem Deckel von 2100,-
- steuerfreie Zulagen und Zuschläge
- Sozialversicherungsbeiträge
- Gewerkschaftsbeiträge
- Pendlerpauschale
- Werbungskosten (mind. das Pauschale von 132,-)
+ Wochengeld

ABER: Die Werbungskosten vermindern nur den Betrag bis Null. Es entstehen keine Minusbeträge.

In meinem Fall waren es 6080,- Euro Wochengeld und keine weiteren Einkünfte im Jahr x. Das Werbungskostenpauschale wir also nicht berücksichtigt. Der AVAB steht nicht zu.

MFG Mark Winder

 
 Frau sabathidagmar schrieb am   24. Jänner 2017 folgendes:
hallo, ich bin arbeitslos und arbeite geringfügig dazu. zählt das alg+geringfügig zu den 6000 euro? lg
 
 Moni schrieb am   16. Februar 2018 folgendes:
Wie ist das wenn man in Karenz ist und geringfügig arbeiten geht?

Was zählt alles zur Zuverdienstgrenze?

lg
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   19. Februar 2018 folgendes:
Sehr geehrte Frau Moni

Mutterschutz und geringfügige Anstellung zählt zur Zuverdienstgrenze, Kinderbetreuungsgeld NICHT

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   24. April 2018 folgendes:
Sehr geehrte Frau Pari

Dann sollte dieser bei der Veranlagung durch das Finanzamt nicht berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Frau Mina schrieb am   26. April 2018 folgendes:
Die Berechnung der Einkünfte für die AVAB:

Sehr geehrte Dame und Herren,

folgende Sachverhalt:

Wochengeld 6.212,70 Euro bezogen und AMS Leistungen von 2.578,16 Euro.

Mein Mann würde gerne den AVAB beatragen, ist das möglich?
Ich kann Werbungskosten abziehen oder (habe ich eine Ausbildung gemacht und 240 Euro bezahlt). Wir haben zwei Kindern , für ein Kind wurde die Famielienbeihilfe schon über 6 Monate bezogen und für zweite nicht volle 2 Monate. Kann man dann AVAB für beide Kiner beatragen oder nur für eine?

Danke im Voraus.

Herzliche Grüße, Mina
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   28. April 2018 folgendes:
Das steuerfreie Wochengeld ist nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG in die Einkunftsgrenze von EUR 6.000 einzubeziehen. Dagegen sind andere steuerfreie Leistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (z.B. Arbeitslosengeldbezug, Kinderbetreuungsgeld und dgl.). Werbungskosten können - sofern Sie tatsächlich angefallen sind - für die Berechnung der Einkunftsgrenze herangezogen werden (vgl. VwGH 2005/14/0108).

Sollten noch Fragen bestehen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Mina schrieb am   04. Mai 2018 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mag. Knöll,

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort und Ihre Hilfe. Wir müssen dann eine Wiederaufnahme des Antrages machen, da wir die ANV schon durchgeführ haben, ohne Avab.

Das beduetet, ich kann von Wochengeld meine Werbungskosten abziehen, obwohl wochengeld keine steuerpflichtige Einküft ist??? In unserem Fall bin ich dann so unter 6.000 Euro. Und dann kann mein Mann auch meine Sonderausgaben einsetzen? Stimmt?
Nämlich hat mir die Dame beim Finanamt , als ich angerufen habe, gesagt, dass ich meine Werbungskosten nicht abziehen darf, da Wochengeld stuerfreies Einkommen ist.

Ich schicke trotzdem eine Woederaufnahme mit der Bestätigung von meiner tatsächlichen Werbungskosten.
Kann ich mich da auf ein bestimmtes Paragraf burefen, wenn ja , welche ( dass ich vom wochengeöd meine Wk abziehen kann) .

Vielen lieben Dank im Voraus.

Mit frendlichen Grüssen, mina
 
 Kommentar schreiben
Familienname:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Name im Forum:
(erforderlich und wird angezeigt)
Email:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Sicherheitsabfrage:    
Um Missbrauch zu verhindern geben Sie bitte den im linken Bild dargestellten Text in das rechte Eingabefeld ein.
 

Eintrag auf wien-steuerberater.at bestellen |  Impressum  | Anmelden als Autor/StB  | wien-steuerberater.at