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Wie versteuert man Gewinn aus Online Marketing?


13. August 2016 Gast 11 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren!

Bräuchte bitte mal Ihren Rat bzw Unterstützung :-)

Bin alleinerziehende Mutter, arbeite Vollzeit in einem Krankenhaus und verdiene ca 2100 € netto.

Bin Ende Februar diesen Jahres im Internet auf GetMyAds gestoßen. Das ist ein internationales Werbenetzwerk, bei welchem man Werbepakete (Token) a Stück 50 $ kaufen kann! Mit diesem Token kann man dann nach Belieben für eine gewünschte Webseite werben, welche GMA schaltet.
Zusätzlich bietet GMA ein Paybackprogramm an, sprich man bekommt 1%/Token/Tag für 600 Tage (also pro gekauftes Werbepaket 0,5$/Tag für 600 Tage).
Außerdem kann man bei dem Netwerk auch als Afiliate Geld verdienen......1 verkaufter Token wird mit 6 $ honoriert.

Nun ist es so, dass ich zu Beginn 100 Werbepakete um 5000$ gekauft habe.......mittlerweile verfüge ich über 280 Token, da ich durch den Paybackbonus (welcher bis jetzt insgesamt 14427$ ausmacht) nachgekauft habe. 5994 $ von den 14427 $ ließ ich mir ausszahlen.
Zusätzlich habe ich 540$ als Afiliate erwrtschaftet, da ich mit den Token immer die Seite von GMA mit meinem Reflink bewerben lasse.

Ich hoffe, dass man mit meiner Ausführung etwas anfangen kann und sie verständlich genug ist?!

Bin nun etwas überfordert, da ich keine Ahnung habe, ob und wie ich das Ganze zu versteuern habe? Habe doch etwas Angst vor teuren Überraschungen und würde echt gerne auf Nummer sicher gehen, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen!

Nun stellen sich Fragen über Fragen

1. Muss man versteuern und falls ja was?
2. Auf welche Weise?
3. Muss ich ein Gewerbe anmelden und falls ja was für eines?
4. Braucht man jede einzelne Rechnung oder reicht z.B. ein Screenshot?
5. Muss man den Arbeitgeber informieren?
6. Würde es auch reichen, den ausbezahlten Gewinn mit der nächsten Einkommenssteuerererklärung mitzuversteuern?

Wäre sehr dankbar über eine Hilfestellung unf froh über jede Auskunft :-)!!!

Wünsche Ihnen ein schönes Wochenende, mit freundlichen Grüßen

Sabine


 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   16. August 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Sabine

1+2) Wenn Sie neben Ihrer Anstellung mehr als 730 EUR verdienen, müssen Sie dies versteuern.
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
3) Informationen über Gewerbeschein erhalten Sie bei der Wirtschaftskammer (mE ist ein Gewerbeschein notwendig, erhalten Sie ohne weiteres)
4) Jede einzelne Rechnung
5) Kommt auf Ihren Dienstvertrag an (manche haben eine Klausel drinnen, dass man jede Nebentätigkeit melden muss oder sich eine Bewilligung vom Dienstgeber für die Nebentätigkeit benötigt)
6) Sie müssen Ihren Gewinn (nicht nur den ausbezahlten) versteuern

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Luis schrieb am   20. November 2016 folgendes:
Lieber Herr Braun,
Ihre Formulierung ist grundsätzlich richtig, aber wenn ich Werbe Token mit Gewinnen nachkaufe, dann sind das aber Ausgaben.
Darum würde ich sagen, der Kauf vonToken ist steuerlich absetzbar.
Bitte korrigieren Sie mich, wenn Sie das nicht so sehen.

Mit freundlichen Grüßen
Alois Meixner
 
 Johan Bohm schrieb am   06. Jänner 2017 folgendes:
S.g.Hr.Braun!

Ich hätte dazu noch folgende Zusatzfrage:

Ab welchen Einnahmen (Umsatz) muss eine doppelte Buchhaltung dafür (Getmyads) gemacht werden`?

Reicht es nicht das Ganze als normale "Geldanlage" (Spekulation) zu sehen und den Einkommensüberschuss (tatsächliche Ausschüttungen abzüglich Bar-Tokenkauf) in der Einkommenserklärung anzugeben? Es ist ja kein Gewerbe im Sinne von Kunden, Arbeit, Zeitaufwand?

Danke für Ihre ergänzende Antwort!

Liebe Grüße
Johan Bohm
 
 Klaudia schrieb am   10. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich habe folgende Einkünfte.

nichtselbständige Arbeit (Angestelltenverhältnis)
selbständige Arbeit (freies Gewebe) - Kleinunternehmerregelung

dazu kommt nun neu:

Einkünfte aus Get my Ads (Gewinnausschüttungen seitens des Unternehmens + Affiliate-Provisionen)

Einkünfte aus Evo Binary (Rendite aus Handel mit Softwarelizenzen)

Ich muss eine Einkommenssteuererklärung machen - welche Kennzahlen bzw. Zusatzformulare sind zu befüllen?

DANKE :-)

Mit freundlichen Grüßen
Klaudia Kreuzinger
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Kreuzinger

Einkommensteuererklärung E1 plus E1a plus eventuell E1kv plus eventuelle L1k (falls Kinder vorhanden)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Bohm


Umsatz 700.000 EUR bzw. 1.000.000

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/steuern_und_finanzen/betriebliches_rechnungswesen/buchfuehrungspflicht_buchfuehrungsgrenzen/40914.html

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr Z.r schrieb am   08. Mai 2017 folgendes:
Hallo würde mich auch gerne interessieren wieviel man Steuer% zurückzahlt wenn man im jahr Hauptberuflich unter 18k ist? Gibt es einen Steuerberater der Schwerpunk Internet Investment genau macht? Und GMA ist leider SCAM
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   10. Mai 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Z

25%

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr Rohr, Otto schrieb am   03. Juni 2017 folgendes:
Ich bin seit Abschluss meines Studiums in Graz im Dezember 1960 in Brasilien und werde voraussichtlich vor Ende dieses Jahres nach Österreich zurück übersiedeln und eine Eigentumswohnung kaufen in Graz.Ende diesen Monates oder anfangs Juli werde ich in Wien sein und möchte gerne mit Ihnen,sehr geehrter Herr Braun eine Aussprache haben.
Wäre dies möglich und wann ?
Danke und
mit freundlichen Grüssen
Otto Rohr
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   03. Juni 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Rohr

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit Ende Juni mit mir einen Termin zu vereinbaren

Ich ersuche Sie zwecks Terminvereinbarung und Details mich per Email zu kontaktieren

Michael.braun@braun-wt.at

Ich würde mich freuen, Sie Ende Juni persönlich in Wien begrüßen zu dürfen,

Grüße nach Brasilien

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr simic schrieb am   16. Juni 2017 folgendes:
Hallo eine frage zu Interenet Invesment und Steuer kostet das erstgespräch? Habe fragen zu Steuer ob das 1 mal im jahr oder kann man das auch monatlich zahlen
 
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