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Auslegung des Begriffs der 'Steuerverfangenheit'


15. August 2016 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
BFG 05.04.2016, RV/3101110/2014

Unlängst hat sich das BFG (Bundesfinanzgericht) mit der Auslegung des Begriffs „Steuerverfangenheit“ nach § 30 Abs 4 EStG beschäftigt. Der Begriff der „Steuerverfangenheit“ hat insofern große Bedeutung, als nach dem Wortlaut des Gesetzes Grundstücke des Privatvermögens die zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren, als Altvermögen gelten. Für solche Grundstücke (für Altvermögen) kommt beim Verkauf eine begünstigte Besteuerung zur Anwendung.

Der Begriff „Steuerverfangenheit“ ist eine Schöpfung des Gesetzgebers. Das Gesetz selbst enthält keine Definition und auch die Gesetzesmaterialien führen diesen Begriff nicht näher aus. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass darunter die abstrakte Steuerbarkeit einer Liegenschaft zu verstehen ist. Dies soll bedeuten, dass für die Beurteilung ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt allein maßgeblich sein soll, ob die Liegenschaft am 31.3.2012 außerhalb oder innerhalb der alten Spekulationsfrist war. Mit anderen Worten bei der Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen soll unberücksichtigt bleiben, ob bei einem gedachten Verkauf zum 31.12.2012 allenfalls eine Befreiungsbestimmung zum Tragen gekommen wäre (z.B. die Hauptwohnsitzbefreiung, Herstellerbefreiung).

In der Literatur vertreten einige namhafte Autoren die Ansicht, dass die Auslegung der Verwaltung "zu eng" ist. Nach Auffassung des Autors kann dieser Ansicht nur beigepflichtet werden, zumal der Begriff "steuerverfangen" nicht mit dem Begriff "spekulationsverfangen" oder "innerhalb der Spekulationsfrist" gleichgesetzt werden kann. Hätte nämlich der Gesetzgeber einzig auf die alte Spekulationsfrist abstellen wollen, hätte er dies ja deutlicher zum Ausdruck bringen können. Dem Begriff "steuerverfangen" muss also wohl ein anderer Inhalt beigemessen werden.

Das BFG schloss sich jedoch der Meinung der Finanzverwaltung an, wenn es ausführte, dass ein Grundstück am 31.3.2012 dann „steuerverfangen“ war, wenn an diesem Tag die Spekulationsfrist im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG in der Fassung vor dem 1. StabG 2012 noch nicht abgelaufen war. Ob im Falle eines hypothetischen Verkaufs an diesem Tag eine Steuerbefreiung (hier: die Herstellerbefreiung nach alter Rechtslage) zum Tragen gekommen wäre, sei hingegen nicht maßgeblich.

Das BFG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf dem Gedanken, dass es bei der Festlegung von Altvermögen darum geht einerseits Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen (infolge lange zurückliegender Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgänge) hintanzuhalten und andererseits die Einbeziehung in die neue Grundstücksbesteuerung abzumildern. Dem Gesetzeszweck entsprechend soll daher bei der Beurteilung ob Altvermögen vorliegt nur auf den Anschaffungszeitpunkt bzw. auf den Ablauf der Spekulationsfrist abzustellen sein. Laut den erläuternden Bemerkungen zum AbgÄG 2015 wurde dieser Gedanke auch klarstellend in den Gesetzestext eingearbeitet.

Wie bereits ausgeführt, vertritt der Autor andere Auffassung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Gesetzesmaterialen keine maßgebende Rechtsquelle sein können. Sie stellen ja lediglich einen Interpretationsversuch der maßgebenden Normen dar. Auch wenn die Ansicht der Finanzbeamten noch so sehr mit Anspruch auf Richtigkeit geäußert wird, unterscheidet sie sich in nichts von der Meinung eines sonstigen (rechtsgelehrten) Sachverständigen. Nur weil dahinter ein Finanzbeamter bzw. eine Behörde steht, kommt ihr auch nicht mehr Authenzitität zu. Die Gesetezeänderung durch das AbgÄG 2015 kann daher auch als materielle bzw. richtungsmodifizierende betrachtet werden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema wann liegt Altvermögen vor bzw. Steuerverfangenheit. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Immobilienbesteuerung unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Immobilienbesteuerung 
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