Sehr geehrte Damen und Herren, ich brauche bitte Hilfe bzgl. meiner Arbeitnehmerveranlagung. Ich habe im Jahr 2015 einmalig eine selbständige Tätigkeit ausgeführt (1 Rechnung über ca. EUR 1.500,- brutto=netto). Muss ich dafür nun eine Einkommensteuererklärung ausfüllen? Oder kann ich dies irgendwie in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen? Kurz: was muss ich steuerlich für 2015 tun? Vielen Dank im Voraus! Liebe Grüße
Stb Michael BRAUN schrieb am 29. August 2016 folgendes:
Ich vermute dass Sie auch eine Anstellung im Jahre 2015 hatten
Sollten Sie weniger als 730 EUR im Jahr selbständig neben Ihrer Anstellung dazu verdient haben, fällt keine Steuer an und Sie müssen den Betrag auch nicht in der Arbeitnehmerveranlagung anführen (haben auch keine Möglichkeit)
Sollten Sie mehr verdient haben müssen Sie einen Erklärungswechsel (Verf24 Formular oder FINON) durchführen und bis Ende Juni 2016 eine Einkommensteuererklärung einreichen
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.