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Hebammenkosten


21. August 2016 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Liebe Alle,

kann ich Kosten für eine Hausgeburt/Hebamme bei der Arbeitnehmerveranlagung absetzen? Wenn ja, unter welchem Punkt?

merci k

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   21. August 2016 folgendes:
Grundsätzlich zählen Aufwendungen für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG.

Allenfalls käme ein Abzug als "Außergewöhliche Belastung" unter dem Titel "Krankheitskosten" in Betracht (vgl. dazu § 20 Abs 3 EStG).

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Geburt eines Kindes liegen im Bereich der normalen Lebensführung; insoweit fehlt es den Ausgaben am Merkmal der "Außergewöhnlichkeit".

Der Wunsch eine Hebamme als Geburtenbeistand zu wählen, lässt auf eine freie Willensentscheidung für die Wahl der privaten Hebamme schließen. Es besteht also auch keine "Zwangsläufigkeit" die für eine außergewöhliche Belastung ebenfalls erforderlich ist.

Wünsche, Vorstellungen und Befürchtungen allgemeiner Art reichen für die Begründung einer Außergewöhlichen Belastung nicht aus (VwGH 13.5.1986, 85/14/0181).

Für den Abzug der Hebammenkosten als außergewöhnliche Belastung muss vielmehr eine Notlage vorliegen dergestalt, dass triftige medizinische Gründe (konkrete Gefahr von Komplikationen medizinischer Art) eine Betreuung der Schwangeren erforderlich machen.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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