Nachzahlung aufgrund geringfügiger Beschäftigung und vorauszahlung |
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18. September 2016 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Ich erhielt die letzten sieben Jahre jeweils 300€ vom FA zurück. Letztes Jahr übte ich zwei geringfügige Beschäftigungen aus, sowohl als Kellnerin und zwei Monate auf einem Weihnachtsmarkt. Nun bekam ich ein Nachforderung von 560€. Und gleich dazu eine Vorauszahlung von 580€.
Ich übe heuer Keine geringfügige Tätigkeit mehr aus und bin Vollzeit beschäftigt, durch die ich gerade mal meine Fixkosten abdecken kann. Mein Konto ist ca 1300 im Minus. Diese Zahlung würde mich ruinieren. Was kann ich machen. Welche Möglichkeiten gibt es?
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Stb Michael BRAUN schrieb am 25. September 2016 folgendes: |
Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2016 bis spätestens 30.9.2019
Antrag auf Ratenzahlung (Achtung hier können Stundungszinsen anfallen )
Sollten Sie letztes Jahr auch schon Vollzeit verdient haben und geringfügig, kommt noch von der GKK eine Nachzahlung (da sie mehr als die Geringfügigkeit verdient haben)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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C.M. schrieb am 26. September 2016 folgendes: |
Um die Nachzahlung kommen Sie nicht drumrum, immerhin haben Sie ja Geld verdient und schulden dem Staat somit die Steuern.
Wenn Sie jedoch im aktuellen Jahr keinen Nebenverdienst mehr haben, dann können Sie um eine Herabsetzung der Vorauszahlung ansuchen bzw. diese ganz ausheben, wenn Sie dies glaubhaft darlegen, dass wirklich kein Nebenverdienst eingehen wird.
***** Auszug****
Fällt Ihre Nebenbeschäftigung weg oder reduziert sich Ihr Einkommen, z.B. weil Sie Ihre Arbeitszeit verringern, so können Sie bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen.
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