Nach § 7 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung).
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die AfA während der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abzusetzen. Die Nutzungsdauer beginnt in der Regel mit der Inbetriebnahme des betreffenden Wirtschaftsgutes. Während der Herstellungsphase (also vor dem Beginn der Benützung) kann konsequenterweise keine AfA geltend gemacht werden.
Bei Wohngebäuden besteht allerdings eine Besonderheit: Die AfA hat bereits vor der Inbetriebnahme Berücksichtigung zu finden, sofern die ernsthafte Vermietungsabsicht als erwiesen anzusehen ist. Man spricht in diesem Zusammenhang vom wirtschaftlichen Wertverzehr des Wohngebäudes.
Die AfA muss somit bei Wohngebäuden bereits nach deren Fertigstellung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.2.1993, 92/15/0048). Die AfA ist kein Wahlrecht. Der Steuerpflichtige muss sie während der Nutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsgutes geltend machen.
Haben Sie noch Fragen zum Thema: Beginn der AfA bzw. Absetzung für Abnutzung.
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Kann ich die AfA auch Absetzten, wenn ich das Mietshaus vor 2015 geerbt habe, das Haus aber schon ca. 100 Jahre alt ist. Meine zweite Frage wäre: Kann ich als Besitzer des Hauses eine Wohnung an mich selbst vermieten und alles so Abschreiben wie bei fremden Mietern?