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Steuerliche Behandlung der PKW-Kosten von GmbH-Geschäftsführern bei Nutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges


30. November 2016 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Erbringt ein Steuerpflichtiger eine Leistung, die unter die Einkunftsarten des EStG fällt, so ist die gesamte Vergütung der Einkommensteuer zu unterziehen. Als Vergütung bzw. Gegenleistung kommt nicht nur (Bar-)Geld, sondern auch alle anderen in Geld ausdrückbaren Werte (sogenannte geldwerte Vorteile) in Betracht. Im Allgemeinen fließen Einnahmen in (Bar)Geld zu; soweit jedoch Einnahmen in Form von geldwerten Vorteilen zufließen, sind diese in Geld zu bewerten.

Wird einem GmbH-Geschäftsführer ein PKW, der zum Betriebsvermögen der GmbH gehört, auch zur privaten Nutzung überlassen, so stellt die Überlassung insoweit einen geldwerten Vorteil aus dem Leistungsverhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH dar. Durch die kostenlose Zurverfügungstellung des PKW's für Privatfahrten erspart sich der Geschäftsführer ja Kosten, die er andernfalls hätte aufwenden müssen. Es wird ihm somit ein Vorteil von der GmbH zugewendet.

Wenn der GmbH-Geschäftsführer auch Gesellschafter der GmbH ist könnte in der kostenlosen Überlassung des KFZ für Privatfahrten auch eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt werden. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn das Geschäftsführergehalt abschließend vereinbart wurde (ohne Berücksichtigung einer PKW-Privatnutzung) oder wenn der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung die angemessene Entlohnung (Gesamtausstattung) überschreitet.

Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor zieht dies folgende ertragsteuerliche Konsequenzen nach sich: Die in der GmbH verbuchten Aufwendungen, die auf die Privatnutzung des Kraftfahrzeuges entfallen, sind mittels Mehr-Weniger-Rechnung positiv zu korrigieren. Die GmbH hat grundsätzlich Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 37,93% der korrigierten Aufwendungen zu entrichten. Die Zahlung der KESt ist auf Ebene der Gesellschaft klarerweise steuerneutral zu halten.

Ist hingegen keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sind die gesamten Aufwendungen für den PKW bei der GmbH jedenfalls voll als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Ansetzen eines Privatanteils hat zu unterbleiben (eine GmbH kann nichts privat nutzen).

Bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern stellt die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur Privatnutzung einen Sachbezug dar, der zum Ansatz eines Sachbezugwertes im Sinne der Sachbezugswerteverordnung führt.

Bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern liegt in Höhe der der GmbH insgesamt entstandenen Kosten für den PKW (z.B. Versicherung, Leasing, Treibstoff, etc.) eine Betriebseinnahme vor. Die auf die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges entfallenden Kosten sind als Betriebsausgabe auszuscheiden, sodass im Ergebnis nur noch die anteiligen Kosten der Privatnutzung beim Geschäftsführer steuerwirksam sind.

Die aus betrieblichem Anlass (allein) vom Geschäftsführer getragenen Ausgaben (z.B. für Treibstoff) können bei diesem zur Gänze als Betriebsausgaben (zusätzlich) abgezogen werden.

Alternativ erlauben die Einkommensteuerrichtlinien 2000 unter der RZ 1069 den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des PKW's mittels Ansatz des Sachbezuges gemäß Sachbezugswerteverordnung zu schätzen. Dies wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn dem Steuerpflichtigen, die dem Auftraggeber entstandenen PKW-Kosten, nicht bekannt sind.

Die Richtlinien zielen mit dieser Vereinfachungsregel wohl nicht auf GmbH-Geschäftsführer ab, die über die KFZ-Ausgaben Kenntnis haben müssten, dennoch darf die Regelung auch bei GmbH-Geschäftsführern angewendet werden.

Bei Anwendung des Betriebsausgabenpauschales gemäß § 17 EStG gilt die Besonderheit, dass der geldwerte Nettovorteil aus der privaten PKW-Nutzung die Bemessungsgrundlage des Pauschales erhöht. Oder anders gesagt: Sowohl der Sachbezugswert laut Sachbezugswerteverordnung als auch bei Ansatz der tatsächlichen Kosten, der auf die Privatnutzung entfallende Teil, der dem Auftraggeber insgesamt entstandenen PKW-Kosten, erhöhen die Bemessungsgrundlage des Betriebsausgabenpauschales.

Haben Sie noch Fragen zum Thema PKW und Privatnutzung. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
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