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Waisenpension + 2 Einkommen


05. Jänner 2017 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte SteuerberaterInnen!

Ich bin Student an einer Wiener Universität, arbeite 15 Stunden pro Woche in einem Beruf und erhalte dafür ein Gehalt (durchschnittlich 750€ netto = ca 900€ Brutto) pro Monat.
Des Weiteren arbeite ich 5 Stunden in einem anderen geringfügigen Angestelltenverhältnis (250€/Monat) und beziehe Waisenpension.
Ich habe Anspruch auf die große Pendlerpauschale (+20 km/+10 Tage pro Monat).

Meines Wissens nach darf ich keine Kinderbeihilfe mehr erhalten und sollte mit meinem Brutto-Jahresgehalt in die Steuerkategorie von 25% kommen, die Waisenpension darf ich aufgrund der Regelung mit der Sozialversicherung zu 99% behalten.

Stimmt meine Berechnung in etwa* und sollte ich etwaige Sonderabgaben oder spezielle Abzüge beachten? Ich arbeite hauptsächlich Abends und erhalte deswegen Überstundenzuschläge im Bereich 70% und 100% - sind diese nicht bis zu einem gewissen Ausmaß steuerfrei?
Muss ich für mein geringfügiges Einkommen Sozialversicherung zusätzlich Abführen?

Berechnung:
Einkommen A: 900x12 = 10.800
Einkommen B: 250x12 = 3.000
Waisenpension: 430x12 = 5.160
- Pendlerpauschale 144x12 = - 1.730
Vor Sozialversicherung = 17.230

Weitere Frage: Wenn ich mich selbstständig mache und eine GmbH gründe, inwiefern müsste ich mich dann selbst anstellen und muss ich in Bezug auf die obrige Konstellation bestimmtes beachten?

Gerne würde ich auch zu einem Beratungstermin kommen.

*Mir ist bewusst, dass Sie keine rechtlich verbindlichen Aussagen treffen dürfen.

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Berl

Es kann sein, dass Sie die Beiträge für ihre geringfügige Anstellung nachzahlen müssen an die GKK (weil Sie ja im Monat mehr als die Geringfügigkeit verdienen).

alle laufenden Bezüge werden bereits einer eventuellen Steuerbefreiung berücksichtigt

wenn Sie selbständig sind, können Sie sich nicht anstellen, dann haben Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb / selbständige Einkünfte.
Bei der GmbH Gründung kommt es drauf an, ob Sie nur Gesellschafter sind (und wie viel %) oder auch Geschäftsführer.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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