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Betriebsfreibetrag bei Übergabe von gewerblichen und selbständigen Betrieben


16. Jänner 2017 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Bei der Übergabe von Betrieben, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, würde nach den allgemeinen grunderwerbsteuerlichen Grundsätzen – die Steuerbasis bildet nunmehr der sogenannte Grundstückswert - eine erhebliche Steuerbelastung entstehen. Diese Besteuerung könnte sogar den Bestand des einen oder anderen Betriebes gefährden, zumal die Übernahme eines Betriebes nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Übernehmer über die notwendigen liquiden Mittel zur Steuerentrichtung verfügt.

Zur Abfederung dieser Situation hat der Gesetzgeber einen Betriebsfreibetrag für die Übergabe von Betrieben durch natürliche Personen in Höhe von EUR 900.000, sowie eine Deckelung der Grunderwerbsteuer mit 0,5% des Grundstückswertes eingeführt.

Der Betriebsfreibetrag kommt nur zur Anwendung, wenn sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer eine natürliche Person ist.

Der Freibetrag und die Deckelung beziehen sich allerdings nur auf unentgeltliche Übertragungen (Schenkungen, Erbschaften) bzw. auf den unentgeltlichen Teil einer Betriebsübertragung (gemischte Schenkung). Der Betriebsfreibetrag kürzt die Steuerbemessungsgrundlage. Auf den übersteigenden Teil der Steuerbemessungsgrundlage ist der Stufentarif anzuwenden. Das Ergebnis ist durch die Deckelung mit 0,5% (des unentgeltlichen Anteils) des Grundstückswertes begrenzt.

Insoweit ein Betrieb entgeltlich übertragen wird bzw. insoweit eine Gegenleistung existiert kommt ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 3,5% des Grundstückswertes zur Anwendung.

Der Freibetrag greift nunmehr also nicht nur bei rein unentgeltlichen Betriebsübertragungen, sondern auch bei teilentgeltlichen. Allerdings kommt es bei teilentgeltlichen Übertragungen, zu einer Kürzung des Betriebsfreibetrages in jenem Ausmaß, in dem sich die Höhe der Gegenleistung zur Höhe des Grundstückswertes verhält.

Da teilentgeltliche Vorgänge nur außerhalb des Familienverbandes denkbar sind, bezieht sich der Betriebsfreitrag klarerweise auch auf Übertragungen von gewerblichen und selbständigen Betrieben außerhalb des Familienverbandes (Übertragungen innerhalb des Familienverbandes gelten kraft gesetzlicher Fiktion immer als unentgeltlich).


Beispiel:

A (60 Jahre) verschenkt seinen Betrieb an sein Patenkind. Der Verkehrswert des Betriebes beträgt EUR 4 Millionen, Verkehrswert des Grundstückes EUR 2,4 Mio, Schulden (nicht konkret zuordenbar) EUR 1,5 Mio, Grundstückswert beträgt EUR 2 Mio

Lösung:

Die allgemeinen Schulden sind gemäß den Verkehrswerten zuzuordnen, d.h. 2,4/4 x 1,5 = MEUR 0,9. Die Schulden, die das Grundstück betreffen, betragen somit EUR 900.000. Sie stellen eine Gegenleistung für die Übernahme des Grundstücks dar. Die Gegenleistung beträgt 45% (=0,9/2) des Grundstückwertes. Damit ist die Liegenschaftsübertragung zu 45% entgeltlich und 55% unentgeltlich. Es handelt sich somit um eine teilentgeltliche Grundstücksübertragung.

Die Steuer die auf den entgeltlichen Teil entfällt beträgt EUR 31.500 (EUR 900.000 x 3,5%).
Der übrige Anteil, also EUR 1.100.000 ist um den verminderten Betriebsfreibetrag in Höhe von EUR 495.000 (= 55% von 900.000) zu kürzen. Auf den sich so ergebende Betrag EUR 605.000 ist der Stufentarif anzuwenden. Dabei kommt eine Steuer von EUR 11.425 heraus.

Die Grunderwerbsteuer, die für unentgeltliche Vorgänge bzw. den unentgeltlichen Teil eines teilentgeltlichen Vorganges nach dem Stufentarif berechnet wird, ist überdies der Höhe nach mit 0,5% des (anteiligen) Grundstückswertes – ohne Abzug des (gegebenenfalls aliquoten) Betriebsfreibetrages – begrenzt.

Da der Betrag von EUR 11.425 über der Deckelung nämlich 0,5% von EUR 1.100.000 = EUR 5.500 liegt, bildet der Deckelungsbetrag den Steuerbetrag der auf den unentgeltlichen Anteil der Liegenschaftsübertragung entfällt.
Die Grunderwerbsteuer beträgt daher EUR 31.500 (entgeltlicher Anteil) + EUR 5.500 (unentgeltlicher Anteil) in Summe EUR 37.000.

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Bertriebsfreitbetrag Schenkung von Immobilien“. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Immobilienbesteuerung unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Betriebsveräußerung, Erbschaft, Gemischte Schenkung, Immobilienbesteuerung 
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