Einnahmen aus selbständiger Trainertätigkeit Selbstverteidigung |
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19. Jänner 2017 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Wie sind diese nebenberuflichen Einnahmen (2x 2 Stunden pro Woche im angemieteten Kellerraum für 500€ Monatsmiete) zu versteuern?
Lt. WKO handelt es sich hier nicht um ein Gewerbe.
Danke
Waihsmann
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C.M. schrieb am 23. Jänner 2017 folgendes: |
Um das selbständige Einkommen zu versteuern, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt melden. Daraufhin wird das FA Ihren Steuerakt auf die Einkommensteuererklärung umstellen (ich gehe davon aus, dass Sie bisher noch nicht selbständig waren). Dadurch werden Ihre möglichen Erklärungsarten in Finanzonline erweitert und Sie können das selbständige Einkommen jährlich unter "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" bekannt geben.
Evtl. kann es je nachdem wie Sie Ihre Einnahmen schätzen, bereits zu Vorschreibungen von Vorauszahlungen der Steuer kommen. |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 23. Jänner 2017 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Waihsmann ! Sehr geehrte Frau Waihsmann !
Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
Ein Gewinn bis zu 730 IM JAHR ist neben einem Angestelltenverhältnis steuerfrei !
Sozialversicherung
Wenn Ihr Gewinn ÜBER 5.000 EUR liegt, sind Sie pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung
ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides die Überschreitung der Versicherungsgrenze melden, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.
Umsatzsteuer:
Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR sind Sie automatisch von der Umsatzsteuer befreit (Sie können aktiv auf die Befreiung verzichten, dann sind Sie umsatzsteuerpflichtig- ACHTUNG Bindung mindestens 5 Jahre!!) . Sollten Sie über die 30.000 EUR kommen, müssen Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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