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Rückforderung AMS-steuerlich absetzbar


19. Jänner 2017 Gast Keine Kommentare Kommentar schreiben
Ich habe vom 27.3.2013 bis 31.12.2013 und vom 8.2.2014-30.6.2014 Notstandshilfe bezogen. Ab dem 1.7.2014 hatte ich wieder Arbeit.
Nunmehr forderte das AMS mittels rechtskräftiger Bescheide vom 9.9.2016 insgesamt über € 7000,-- zurück. Da mein Ehegatte einen Kleinbetrieb hat und nicht bilanziert, sondern Einnahmen-Ausgaben Rechner ist,musste ich sein mtl. Nettoeinkommen für die Zeit des Notstandshilfebezugs -aufgrund der Vorjahre .schätzen/raten, und erst Mitte 2014 kam die Einkommensteuererklärung von ihm für 2013, und Ende 2015 für 2014. So kam es zu den Einkommensdifferenzen und der Nachforderung. An sich ist die Nachforderung ja ok, aber kann ich diese Rückzahlung an das AMS beim Lohnsteuerausgleich für 2016 geltend machen und wie? Ich habe eine Ratenvereinbarung über die Rückzahlung und habe im Jahre 2016 € 3.600,-- zurückgezahlt, der Rest wird 2017 in monatlichen Raten bezahlt. Weiß jemand Bescheid? Danke!

 
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