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Wechsel zwischen Umsatzsteuerfreiheit und Umsatzsteuerpflicht bei Kleinunternehmern


31. Jänner 2017 Autor 2 Kommentare Kommentar schreiben
Normalerweise entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Leistungserbringung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Für bestimmte Unternehmer gilt allerdings das Prinzip der „Ist-Besteuerung“. Die Umsatzsteuerschuld entsteht hier, wenn das Entgelt für die Leistung vereinnahmt wurde. Der Zeitpunkt der Leistung oder der Rechnungslegung ist also für solche Unternehmer ohne Bedeutung. Solange für die Leistung kein Entgelt vereinnahmt wurde, kann für einen Istversteuerer keine Umsatzsteuerschuld entstehen.

Der Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 30.000) versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, sofern er nicht zur Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) optiert. Kleinunternehmer sind daher in aller Regel sogenannte Istversteuerer.

Ist im Zeitpunkt der Leistungserbringung Steuerfreiheit gegeben und erfolgt die Zahlung aber - nach dem Jahreswechsel - zu einem Zeitpunkt wo die Steuerfreiheit weggefallen ist (z.B. weil der Unternehmer einen Regelbesteuerungsantrag eingereicht hat) so stellt sich die Frage, ob der Umsatz mit oder ohne Umsatzsteuer zu verrechnen ist.

Hierzu ist zu sagen, dass nach herrschender Lehre die Istbesteuerung lediglich eine Variante der Steuerentrichtung darstellt. Die materielle Steuerpflicht knüpft immer an die Leistungserbringung an. Dies ergibt sich aus dem Grundtatbestand des UStG vgl. § 1 Abs 1 EStG. Danach sind für die Frage, ob eine Steuerpflicht besteht bzw. welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistung maßgeblich.

Wird also eine Leistung erbracht zu einem Zeitpunkt zu dem der Unternehmer steuerbefreit ist (maW z.B. Kleinunternehmer ist) ist die entsprechende Rechnung jedenfalls ohne Steuerausweis zu stellen, selbst dann, wenn die Zahlung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt zu dem keine Steuerfreiheit mehr gegeben ist (weil z.B. im Folgejahr die 30.000 Euro-Grenze überschritten wird).

Dies gilt vice versa für den Fall, dass im Zeitpunkt der Leistungserstellung Steuerfreiheit gegeben ist, im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Befreiung dagegen nicht mehr besteht. Hier muss die Leistung jedenfalls mit Steuerausweis abgerechnet werden.

Ändert sich zwischen dem Zeitpunkt der Leistung und dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der Steuersatz, so ist die Einnahme mit dem Steuersatz zu versteuern, der im Zeitpunkt der Leistung Gültigkeit hatte .

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Fragen zur Umsatzsteuer bzw. zur Kleinunternehmerregelung haben und sich beraten lassen wollen: Mag. Peter Knöll, Steuerberater in Wien

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Istbesteuerung, Kleinunternehmer, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiungen, Umsatzsteuerschuld 
 Emily schrieb am   26. April 2018 folgendes:
Folgende Frage ich bin seit 2008 Kleinunternehmerin und werde wahrscheinlich die Kleinunternehmer Grenze heuer überschreiten. Ich bin Kosmetikerin und beziehe meine Ware großteils aus Deutschland meine Frage ist kann ich mir die Vorsteuer trotzdem abziehen am Jahresende? Angeblich geht das nicht mehr Im Nachhinen, nur mit Ware die in Österreich gekauft wurde, aber dann müsste ich ja doppelt Steuer zahlen??? Bitte um Hilfe
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   02. Mai 2018 folgendes:
Sehr geehrte Frau Emily

Sie müssen (wie seit 2008 auch) bei Bestellungen im EU Ausland Ihre UID Nummer bekanntgeben, dann wird eine steuerfreie Rechnung (in Ihrem Fall ohne deutsche Umsatzsteuer) ausgestellt, und Sie schulden in Österreich die Erwerbsteuer.
Sollten Sie ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein, können Sie die Erwerbsteuer als Vorsteuer wieder abziehen (KEINE Zahlung- nur Meldung- an das Finanzamt notwendig).

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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