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Grundstücksumsatz und Vorsteuerabzug


12. März 2017 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
VwGH 23. 11. 2016, Ra 2014/15/0044

Ein Steuerpflichtiger war als gewerblicher Grundstückshändler tätig. Beim Ankauf von Liegenschaften im Jahr 2002 und in den Folgejahren verzichtete der Steuerpflichtige auf den Abzug der Vorsteuer, da die damalige Verwaltungspraxis einen Vorsteuerabzug erst zuließ, wenn tatsächlich ein steuerpflichtiger Grundstücksumsatz getätigt wurde. Ein Abzug im Zeitpunkt des Leistungsbezuges war somit selbst dann nicht möglich, wenn die Absicht der Option zur Steuerpflicht erweislich war. In der Zwischenzeit hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch festgestellt, dass im Falle einer nachweislichen, künftigen Optionsausübung ein Vorsteuerabzug schon im Zeitpunkt des Leistungsbezuges möglich ist.

Wenn also die Steuerpflicht eines künftigen Umsatzes noch der Option zur Steuerpflicht bedarf, kommt die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 3 UStG nicht zur Anwendung, wenn bei Würdigung des Sachverhaltes am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze eine steuerpflichtige Veräußerung wahrscheinlicher ist als der Fall einer steuerfreien Veräußerung. Die Frage, ob vom Gebrauch der im § 6 Abs 2 UStG eingeräumten Option bei Verkauf der Liegenschaften auszugehen ist, muss also mit der Wahl jener Möglichkeit beantwortet werden, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. VwGH vom 20.10.2009, 2006/13/0193).

Der Steuerpflichtige wollte im Jahr der umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksveräußerung den Vorsteuerabzug nachholen. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Vorsteuerabzug, weil dieser bereits bei Inanspruchnahme der Vorleistungen hätte vorgenommen werden müssen.

Demgegenüber vertrat der VwGH die Ansicht, dass in solchen Fällen eine ‚bisher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs 3 UStG)‘ vorliegt, welche gemäß § 6 Abs 2 UStG für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden kann, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt. Der VwGH gab somit der Revision des Steuerpflichtigen statt; der Vorsteuerabzug aus der Vergangenheit konnte somit nachgeholt werden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Vorsteuerabzug und Grundstücksumsatz“. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Immobilienbesteuerung unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Grundstückshandel, Grundstücksumsätze, Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung 
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