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Kleinunternehmerbefreiung Ausländer


18. März 2017 Autor 1 Kommentar Kommentar schreiben
Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum EUR 30.000 nicht übersteigen. In der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2016 galt als inländischer Unternehmer ein Unternehmer der seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hatte.

Nunmehr besteht eine Ansässigkeit im Sinne der Kleinunternehmerregelgung im Inland nur dann, wenn der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. Folglich kann aufgrund des Innehabens eines Wohnsitzes in Österreich, wenn das Unternehmen im Ausland betrieben wird, § 6 Abs. 1 Z 27 UStG nicht angewendet werden. Die Ansässigkeit definiert sich somit nach der Frage, von welchem Staat aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. aktiv und kontinuierlich am Wirtschaftsleben teilnimmt.

Beispiel:

Eine in Deutschland ansässige Person vermietet eine in Österreich gelegene Eigentumswohnung. Da die Personen ihre Geschäftsentscheidungen in Deutschland trifft bzw. ihr Unternehmen von Deuschland aus betreibt ist die Kleinunternehmerregelung in Österreich nicht anwendbar. Die Vermietungsumsätze müssen mit Umsatzsteuer abgerechnet werden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Kleinunternehmer und Umsatzsteuer“. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Kleinunternehmer, Umsatzsteuer 
 FA schrieb am   23. August 2017 folgendes:
Sg. Hr. Mag. Knöll,
genau diese Frage (kann ich als in Deutschland ansässiger für die Vermietung einer Eigentumswohnung in Österreich die Kleinunternehmerregelung anwenden) versuche ich gerade zu klären.
Neben ihrem Artikel bin ich auf folgenden gestossen

https://www.huebner.at/infos-download/aktuelle-news/detail/article/kleinunternehmerregelung-fuer-auslaendische-vermieter.html

der ihrer Auslegung widerspricht.
Auf Nachfrage beim zuständigen Finanzamt (Graz Stadt - Ausländerreferat) konnte ich auch keine Bestätigung bekommen, dass die KU Regelung anwendbar ist.

Es ist schade, dass der Gesetzgeber hier so unklare Regelungen verfasst, dass sogar die Experten mit der Auslegung Probleme haben. Was jetzt wirklich Sache ist, weiss ich bis heute nicht
mfg
FA
 
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