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Arbeitnehmerveranlagung: Bildungskarenz + geringfügig Beschäftigung


19. März 2017 Gast Keine Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

In der Zeit vom 1.03.2016 bis 31.12.2016 befand ich mich in Bildungskarenz und war zudem geringfügig beschäftigt. Im Jänner und Februar 2016 war ich teilzeitbeschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigung sowie die Beschäftigung auf Geringfügigkeit waren beim gleichen Arbeitgeber. Ich habe für das Jahr 2016 bereits eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und mit dem Einkommenssteuerbescheid eine Abgabengutschrift in Höhe von 331,00 EUR erhalten, wobei ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 6470,16 EUR berücksichtigt wurde, welche durch die Teilzeit- und geringfügige Beschäftigung zusammengekommen sind.

Jetzt habe ich einen neuen Einkommenssteuerbescheid erhalten, weil die Summe der Leistungen von 7.007,40 EUR für die Zeit der Bildungskarenz nicht angegeben wurden, da ich offensichtlich die Arbeitnehmerveranlagung vor Übermittlung dieser Summe vom AMS durchgeführt habe.

Auf dem neuen Einkommenssteuerbescheid ist eine Abgabengutschrift von 0,00 EUR angegeben, wobei dies mit der vorher ausbezahlten Abgabengutschrift verrechnet wurde.

Wenn ich die Vorberechnung aufgrund einer Beschwerde jetzt online mit der zusätzlichen Meldung über die Summe der Leistungen für die Bildungskarenz erneut durchführe, wird angegeben, dass eine Nachforderung von 126,00 EUR erfolgen würde.

Sollte ich eine Beschwerde über den Einkommenssteuerbescheid durchführen, damit die Summe vom AMS ebenfalls mit aufgenommen wird bzw. was kann passieren, wenn ich die Beschwerde nicht durchführe? Leider finde ich online keinen Punkt, wo ich die Summe vom AMS als Progressionsvorbehalt eingeben könnte. Dies ist so im neu zugestellten Einkommenssteuerbescheid angegeben.

Mit freundlichen Grüßen
Herr O.

 
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