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Export in Nicht-EU-Länder (Umsatzsteuer)


02. Oktober 2012 Autor 7 Kommentare Kommentar schreiben
Wird eine Ware vom Inland ins Drittland bzw. in ein Nicht-EU-Land exportiert, so ist die Ausfuhr für den exportierenden Unternehmer in aller Regel von der Umsatzsteuer befreit.

Für eine steuerfreie Ausfuhr ist aber jedenfalls ein Ausfuhrnachweis (Ausfuhrbescheinigung des Spediteurs, Versendungsbelege, Postaufgabeschein, …) und ein Buchnachweis erforderlich.

Unter gewissen Umständen besteht aber für eine Ausfuhr bzw. Export in ein Nicht-EU-Land keine Steuerfreiheit. In diesen Fällen muss der Export mit österreichischer Umsatzsteuer belastet bleiben.

Mit folgender Grafik möchte ich zum einen diese Fälle aufzeigen, zum anderen einen allgemeinen Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung von Exporten in Drittstaaten geben.



Beispiele:

Ein Vorarlberger kauft bei einem Möbelhändler in Dornbirn einen Kasten für sein schweizer Sommerhaus. Die Rechnung des Möbelhändlers muss österreichische Umsatzsteuer enthalten. Es kommt keine Steuerbefreiung zur Anwendung.

Ein Franzose (der in Russland lebt) kauft bei einem Wiener Juwelier eine kostbare Armbanduhr (EUR 2.000). Die Rechnung des Juweliers kann ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen, sofern ihm nachgewiesen wird, dass der Franzose die Uhr nach Russland (ins Drittland) ausführt.


Ergänzend ist noch zu beachten, dass Gegenstände die zur Ausrüstung oder Versorgung eines PKW’s bestimmt sind und nicht vom Lieferanten ins Drittland befördert oder versendet werden – das heißt bei Abholung durch den Abnehmer - unter folgenden Umständen nicht steuerbefreit ausgeführt werden können:

- Es handelt sich um eine reine Lieferung (ohne Elemente einer sonstigen Leistung), und
- der Gegenstand wird vor Grenzübertritt mit dem Auto fest verbunden (z.B. Montage der Reifen) oder bestimmungsgemäß verwendet (z.B. Sitzbezug wird angebracht).

Vorangegangene Einschränkung gilt überdies nicht, wenn der Empfänger ein ausländischer Unternehmer ist der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt und nicht im Reisegepäck ausführt.

Beispiel:

Ein ukrainischer Autonarr kauft einen Sitzbezug bei einem Autozubehörhändler in Wien. Anschließend fährt er nach Hause, ohne die Verpackung zu öffnen. Die Rechnung des Autozubehörhändlers kann mit einem Hinweis auf Steuerfreiheit nach § 7 Abs 1 Z 3 UStG ohne Umsatzsteuerausweis erfolgen.

Für eine endgültige Steuerfreiheit der Ausfuhr ins Drittland ist aber, wie bereits eingangs erwähnt, ein Ausfuhr- und Buchnachweis notwendig. Erhält der Autozubehörhändler keinen Ausfuhrnachweis darf er die Ware nicht steuerfrei verkaufen. Deshalb ist es ratsam, im ersten Schritt eine Bruttoverrechnung vorzunehmen und erst bei Erhalt eines Ausfuhrnachweises, die bereits bezahlte Umsatzsteuer, rückzuerstatten.

Der Ausfuhrnachweis (im Original) ist eine unumgängliche Voraussetzung dafür, dass ein Ausfuhrumsatz steuerfrei bleiben darf. Fehlt eine entsprechende Dokumentation führt das - bei einer Betriebsprüfung die unter Umständen Jahre nach dem Umsatz stattfindet - zu einer Nachbelastung mit Umsatzsteuer. Denn in der Regel kann die Umsatzsteuernachzahlung dem ausländischen Abnehmer nicht mehr nachverrechnet werden. Noch ist es möglich die entsprechenden Dokumente zu beschaffen. Deswegen ist eine entsprechende Dokumentation bei Exportumsätzen unerlässlich.




Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Ausfuhrlieferungen, Touristenexport 
 Herr Huang schrieb am   26. November 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mag. Knoell!

Wenn ein auslaendische Unternehnmer bzw. Unternehmen selber die Waren in EU abholt und transportiert ins Drittland, liegt eine Ausfuhrlieferung vor oder?

Danke im Voraus!

MFG

Huang
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   01. Dezember 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Huan

Wie Sie aus der sehr übersichtlichen Darstellung von Herrn Mag. Knöll ersehen können, ist Ihr geschilderte Fall auch steuerfrei gem. § 7 Abs 1 Z 2 USTG

Bitte beachten Sie einen Buchnachweis oder Ausfuhrbescheinigung in Ihre Unterlagen aufzunehmen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.





Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr Huang schrieb am   05. Dezember 2014 folgendes:
S.g. Hr. Braun!

Herzlichen DANK für Ihre Rückmeldung!

MFG

Huang
 
 Frau Hofer schrieb am   03. März 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mag. Peter Knöll,

wenn der Kunde aus einem Nicht-EU-Land z.B. aus Bosnien & Herzegowina die bestellte Ware (z.B. Schuhe ) zurück nach Österreich versendet ( weil die Schuhe nicht passen), fallen da wieder Zollgebühren für mich als Webshop Händler in Österreich an oder für den Kunden in Bosnien?

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre werte Rückmeldung,

mit den besten Grüßen,

Edina Hofer

 
 Herr Eldakak schrieb am   11. Februar 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mag. Peter Knöll,

wenn ein Österreichische Unternehmer Ware aus Deutschland kauft und gleich die Ware nach (einem nicht EU-Land) z.B. Ägypten exportiert ohne dass, die Ware nach Österreich versendet wird (Abholort: Deutschland & Zielort: Ägypten).
Muss der deutsche Lieferant in diesem Fall die Umsatzsteuer auf seine Rechnung an den Österreichische Unternehmer ausweisen?

Mit freundlichen Grüßen

Eldakak Magdy, BCom.
 
 Herr Mertens schrieb am   13. November 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mag. Peter Knöll,

wie verhält es sich, wenn die Waren im Juni bezahlt wurde, diese aber vom Unternehmen erst im Februar verschickt werden kann?

D.h. der Kunde hat die Ware schon bezahlt, aber ausgeführt werden kann sie erst 8 Monate später?

Gibt es hier Ausfuhrfristen zu beachten?

VG Henri Mertens
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   15. November 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mertens

siehe auch § 7 (4) UStG

Über die erfolgte Ausfuhr muss ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen


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