Da ich nur Angestellter bin habe ich in vergangenheit nur Arbeitnehmerveranlagung gemacht.
Da ich noch Einkünfte aus Kapitalvermögen von Ausländischen Depots habe,
möchte ich aber jetzt auf die Einkommensteuererklärung wechseln wegen Formular E 1kv für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Beim Erklärungswechsel Finanzonline steht
Da Ihre anderen Einkünfte (neben den nichtselbständigen) geringer als € 730.- sind, liegt keine Verpflichtung zur Erklärungsabgabe vor.
Ein Erklärungswechsel zur Einkommensteuererklärung ist in Ihrem Fall nicht notwendig.
Ich bin sonst nur Angestellter + Einkünfte Kapitalvermögen (Dividenden)
Allerdings wenn ich einen Erklärungswechsel Online machen möchte werde ich nach
Einkünfte und genaue Genaue Bezeichnung der Einkunftsart (hier könnte ich noch Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben)
allerdings habe ich dann noch folgende Pflichtangaben:
Auf was bezieht sich das da wo ich arbeite. Bin ja Angestellter
Berufsausübung/Geschäftsleitung
Gewinn habe ich auch keinen da ja meine Abgabe vom Lohn direkt abgezogen werden.
und die Dividenden sind ja Privateinkünfte . Ich habe ja keine Firma
Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr *
Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr *
Gruß
Peer
Stb Michael BRAUN schrieb am 20. April 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Peer
Beim Erklärungswechsel anführen Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei genaue Bezeichnung Depot im Ausland
Ort der Berufsausübung Ihre Privatadresse
Voraussichtlicher Gewinn die Höhe der Zinsen / Dividenden (bezieht sich auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.