Abgrenzung Berherbergung - V&V |
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01. Mai 2017 |
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Gast |
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Guten Tag,
ich habe Ihren Artikel über die Abgrenzung zwischen Berherbergung und normaler Vermietung (also V&V) gelesen.
Ich habe dazu noch eine Frage:
Ich vermiete Ferienwohnungen an Touristen, aber auch an Menschen, die nach Wien zum Arbeiten kommen. Die bleiben dann meist mehrere Monate.
Ich schließe mit diesen Kunden Mietverträge bis zu 6 Monaten, sodaß sie nicht dem MRG unterliegen.
Ich gehe davon aus, daß Verträge ab 3 Monaten als V&V anzusehen sind (beim Finanzamt), Verträge für z.B. 1 oder 2 Monate jedoch Berherbergung (also gewerblich) sind.
Ich habe mir das deshalb überlegt, dass es so sein muss, weil bei Verträgen unter 3 Monaten keine Mietvertragsvergebührung anfällt. Bei Verträgen ab 3 Monaten aber sehrwohl der Mietvertrag vergebührt werden muss.
Ich hätte gern gewusst, ob ich mit dieser Abgrenzung richtig liege.
Vielen Dank
Johanna
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Mag. Peter Knöll schrieb am 02. Mai 2017 folgendes: |
In gewisser Weise haben Sie Recht. Eine kurzfristige Vermietung deutet auf gewerbliche Tätigkeit hin, weil sie einen erhöhte Verwaltungsarbeit bedingt; dagegen ist die langfristige Vermietung - sofern noch keine zusätzliche Umstände hinzutreten - eher dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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