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Abgrenzung Berherbergung - V&V


01. Mai 2017 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Guten Tag,

ich habe Ihren Artikel über die Abgrenzung zwischen Berherbergung und normaler Vermietung (also V&V) gelesen.
Ich habe dazu noch eine Frage:
Ich vermiete Ferienwohnungen an Touristen, aber auch an Menschen, die nach Wien zum Arbeiten kommen. Die bleiben dann meist mehrere Monate.
Ich schließe mit diesen Kunden Mietverträge bis zu 6 Monaten, sodaß sie nicht dem MRG unterliegen.
Ich gehe davon aus, daß Verträge ab 3 Monaten als V&V anzusehen sind (beim Finanzamt), Verträge für z.B. 1 oder 2 Monate jedoch Berherbergung (also gewerblich) sind.
Ich habe mir das deshalb überlegt, dass es so sein muss, weil bei Verträgen unter 3 Monaten keine Mietvertragsvergebührung anfällt. Bei Verträgen ab 3 Monaten aber sehrwohl der Mietvertrag vergebührt werden muss.
Ich hätte gern gewusst, ob ich mit dieser Abgrenzung richtig liege.
Vielen Dank
Johanna

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   02. Mai 2017 folgendes:
In gewisser Weise haben Sie Recht. Eine kurzfristige Vermietung deutet auf gewerbliche Tätigkeit hin, weil sie einen erhöhte Verwaltungsarbeit bedingt; dagegen ist die langfristige Vermietung - sofern noch keine zusätzliche Umstände hinzutreten - eher dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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