Immobilienertragsteuer bzw. ImmoESt und Einbauküche
04. Juni 2017
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BFG vom 03.01.2017, RV/1100310/2014
Das BFG beschäftigte sich unlängst mit der Frage, ob der Verkehrswert einer Einbauküche im Rahmen eines Wohnungsverkaufes ebenfalls der ImmoESt zu unterziehen ist. Mit anderen Worten das Gericht hatte zu beurteilen, ob die Kosten für eine Einbauküche aus dem Veräußerungserlös des Wohnungverkaufspreises auszuscheiden sind.
Seit dem 1.4.2012 unterliegen private Grundstücksveräußerungen - ohne zeitliche Beschränkung - der Besteuerung. Entsprechend des § 30 Abs 3 EStG sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind grundsätzlich um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen.
Nach herrschender Lehre umfasst der ertragsteuerlich autonom auszulegende Grundstücksbegriff lediglich den nackten Grund und Boden bzw. das Gebäude bzw. die Eigentumswohnung ohne Zugehör.
Danach ist eine Einbauküche, die nach zivilrechtlichem Verständnis als Zugehör gilt, nicht unter den Grundstücksbegriff gemäß § 30 Abs 1 EStG zu subumieren. Demzufolgen handelt es sich bei der Einbauküche um Inventar, welches bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer auszugliedern ist.
Das BFG gelangte daher zu dem Ergebnis, dass der Wert der Einbauküche – der im behandelten Streitfall im Veräußerungserlös enthalten war - aus diesem ausgeschieden werden musste. Der Wert der Einbauküche war somit nicht Bestandteil der Immobilienertragsteuerberechnung.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Immobilienertragsteuer und Einbauküche. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Er unterstützt Sie gerne mit seinem Fachwissen im Immobilienbereich. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Ich habe eine 2016 erbaute Eigentumswohnung als Alterswohnsitz. Diese soll nun samt Einbauküche und Einbaumöbel verkauft werden.
Muss ich für die Möbel nun Immobiliensteuer zahlen oder wird im Kaufvertrag der Gesamtbetrag aufgeteilt?
Danke für Ihre Rückmeldung