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Wirschaftliches Eigentum bei einem Mietverhältnis?


18. Juni 2017 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
VwGH 28. 5. 2015, 2013/15/0135

Der VwGH hat einmal mehr ausgesprochen, dass allein die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten eines Bestandnehmers bei diesem noch kein wirtschaftliches Eigentum - abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum - begründet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass dem Mieter damit noch nicht möglich ist über die gemietete Liegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen. Bei der Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum ist der Frage, wem die Chance von Wertsteigerungen bzw. das Risiko von Wertminderungen zukommt besondere Bedeutung beizumessen.

Aus ertragsteuerlicher Sicht werden Wirtschaftsgüter demjenigen zugerechnet, der das wirtschaftliche Eigentum an ihnen besitzt. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen.

Wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück hat nach der Judikatur des VwGH derjenige, der sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar machen kann. Dazu gehört beispielsweise, dass der zivilrechtliche Eigentümer das Grundstück auf Weisung verkaufen muss und der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte den Erlös erhält.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass es nur dann zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum kommt, wenn die Rechtsposition des zivilrechtlichen Eigentümers gänzlich zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers entkleidet ist. Die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten eines Mieters reicht dafür (bei Weitem) noch nicht aus. Wirtschaftliches Eigentum an einer Sache kann es auch nur einmal geben.

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Wirtschaftliches Eigentum“. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/



Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
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