Steuerberater Wien
wien-steuerberater.at |
Steuerberatung Wien

Start > Steuerrecht > Einkommensteuer
 • Steuerberater Wien

 • Forum (1701)

 • Steuerberater fragen

 • Steuerrecht
   Einkommensteuer (129)
   Umsatzsteuer und Zoll (46)
   Körperschaftsteuer (13)
   Internat. Steuerrecht (5)
   Fristen und Verfahren (9)
   Gebühren und Verkehrsteuern (25)
   Unternehmensbesteuerung (9)
   Finanzstrafrecht (4)

 • Wirtschaftsrecht
   Gesellschaftsrecht (5)
   Arbeits- und Sozialrecht (7)
   Bestandsverträge (Mietrecht) (2)

 • Schlüsselwortsuche:
 


Werkzeuge:
• Immobiliensteuerrechner
• Dienstnehmer-Lohnkostenrechner
• Angestellt-Selbständig-Rechner
• ESt-VZ-Rechner
• GrESt-Schenkung-Erbschaft-Rechner
• Nebenkosten-Kauf-Immobilie
• SV-Nachzahlung-berechnen
 


Letzte Einträge:
Frau Karpf über:
Immobilienertragssteuer

Michael über:
Handhabung von Fremdwährungsgewinnen in Verbindung mit Wertpapiererträgen

Isla über:
Immobilienertragsteuer auch bei Verkauf einer privaten Auslandsimmobilie?

Martin über:
Steurerklärung für verstorbene Person

Herr Schläfer über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Frau Hilton über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

guko66 über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Mag. Peter Knöll über:
Hauptwohnsitzbefreiung: Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach einer Veräußerung ohne zeitliche Beschränkung möglich?

VwGH zum Verkauf bzw. entgeltlichen Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht


19. August 2017 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
VwGH vom 31.3.2017, 2016/13/0029

Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Ansicht, dass die entgeltliche Übertragung eines Fruchtgenussrechtes an einer Immobilie zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Übertragenden führt. Bei außerbetrieblichen Einkünften soll daher das Entgelt für den Verzicht oder die Weitergabe eines Fruchtgenussrechtes – auch außerhalb der Spekulationsfrist - der Einkommensteuer unterliegen.

In der Literatur wurde diese Rechtsauffassung als zu verallgemeinernd kritisiert. Die Finanzverwaltung leitete nämlich ihren Standpunkt zur Behandlung von Fruchtgenussrechtsübertragungen aus der speziellen Entscheidung des VwGH vom 21.12.2010, 2009/15/0046 ab. Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um eine Fruchtgenussrechtsweitgabe unter nahestehenden Parteien, die bloß mündlich vereinbart wurde und für 11 Jahre zeitlich befristet war.

Der VwGH beurteilte damals den Sachverhalt dahin, dass eine entgeltliche Übertragung des Fruchtgenussrechtes der Ausübung nach – vergleichbar mit einer Untervermietung – vorgelegen sei. In Wirklichkeit sei nämlich - auch mangels einer Verbücherung des Fruchtgenussrechtes - dem Berechtigten nur ein befristetes Gebrauchsrecht an einer fremden Sache, also Miete eingeräumt worden. Es sei somit keine tatsächliche Übertragung der Einkunftsquelle bzw. des Fruchtgenussrechtes eingetreten, weswegen sich die Zahlung für das Fruchtgenussrecht in Wirklichkeit als Mietzinsvorauszahlung darstellte.

Nunmehr hatte sich der VwGH mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Fruchtgenussberechtigter gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes (Ablöse) auf seine Dienstbarkeit endgültig verzichtete. Das Finanzamt befand, dass der Vorteil aus dem Rechtsverzicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren seien.

Demgegenüber hielt der VwGH in seiner Urteilsbegründung fest, dass es sich im zu beurteilenden Fall um die Übertragung einer Einkunftsquelle bzw. um eine Vermögensumschichtung handelte. Es sei keine zeitlich begrenzte Rechtseinräumung, die einer Untervermietung ähnlich ist, zu erkennen. Der Rechtsprechung des BFH folgend ist ein Verzicht gleich wie die Veräußerung des Rechtes zu behandeln. Geschieht der Verzicht bzw. die Veräußerung des Rechtes außerhalb der Spekulationsfrist des § 31 EStG ist der Vorgang aus der Einkommensteuer auszublenden. Dagegen unterliegen gewinnbringende Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist dem vollen Tarifsteuersatz.

• Fazit

Abschließend lässt sich also sagen, dass der VwGH zwischen der Übertragung eines Fruchtgenussrechtes der „Ausübung nach“ und der „Substanz nach“ unterscheidet. Bei letzteren Variante erzielt der Veräußerer im außerbetrieblichen Bereich nur im Ausnahmefall – Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist - steuerpflichtige Einkünfte. In Anbetracht der Tatsache, dass Freimachungskosten z.B. ein Eigentümer zahlt dem Fruchtgenussberechtigten eine Entschädigung, damit dieser auf sein Recht verzichtet gegebenenfalls bei der Ermittlung von Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen als nachträgliche Anschaffungskosten abzugsfähig sind ergeben sich aus der neuen Rechtsprechung interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Fruchtgenussrecht bzw. Ablöse eines Fruchtgenussrechtes“. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien und spezialisiert auf Fragen zur Immobilienbesteuerung. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Veräußerung, Veräußerungsgewinne, Immobilienbesteuerung, Fruchtgenussrecht 
 Kommentar schreiben
Familienname:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Name im Forum:
(erforderlich und wird angezeigt)
Email:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Sicherheitsabfrage:    
Um Missbrauch zu verhindern geben Sie bitte den im linken Bild dargestellten Text in das rechte Eingabefeld ein.
 

Eintrag auf wien-steuerberater.at bestellen |  Impressum  | Anmelden als Autor/StB  | wien-steuerberater.at