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Progressionsvorbehalt bei ausländischen Vermietungseinkünften


17. September 2017 Autor 7 Kommentare Kommentar schreiben
In vielen Fällen glauben Personen, die in Österreich ansässig sind und im Ausland Immobilien besitzen und vermieten (z.B. das Ferienhaus auf Mallorca, die Ferienwohnung in der Schweiz), dass für die Besteuerung der Mieteinkünfte ausschließlich der Belegenheitsstaat – also jener Staat in dem die Immobilie liegt - zuständig ist. Dies mag zwar in den meisten Fällen zutreffen; dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die ausländischen steuerbefreiten Einkünfte in den meisten Fällen im Inland dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen.

Der österreichische Einkommensteuersatz ist progressiv ausgestaltet. D.h. mit steigendem Einkommen steigt der Steuersatz überproportional. Würden die ausländischen Einkünfte bei der Berechnung der österreichischen Einkommensteuer unberücksichtigt bleiben könnte ein Steuerpflichtiger durch Aufteilung der Einkünfte auf mehrere Länder die unteren Progressionsstufen des ESt-Tarifes mehrfach ausnützen. Um dies zu verhindern existiert der Progressionsvorbehalt.

Der Steuersatz für die inländischen Einkünfte wird dabei nämlich so berechnet, als ob auch die ausländischen Einkünfte im Inland steuerpflichtig wären. Es wird also ein Durchschnittssteuersatz gebildet in dem die ausländischen Einkünfte miteinbezogen werden. Der so errechnete bzw. erhöhte Durchschnittssteuersatz wird anschließend auf die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet. Dies führt regelmäßig zu Steuernachzahlungen im Inland.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (29.7.2010, 2010/15/0021) kommt der Progressionsvorbehalt auch dann zur Anwendung, wenn er im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen nicht ausdrücklich vorgesehen ist bzw. wenn er vom Doppelbesteuerungsabkommen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Denn der Progressionsvorbehalt ergibt sich allein aus der Rechtssystematik des österreichischen Einkommensteuergesetzes.

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben sind unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuersatz bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Grundlage findet. Daraus folgt aber auch, dass der Progressionsvorbehalt auch dann zur Anwendung gelangt, wenn bereits der Methodenartikel des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem ausländischen Staat das alleinige Besteuerungsrecht zuordnet und der Progressionsvorbehalt vom Doppelbesteuerungsabkommen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (dies gilt z.B. für Spanien).

Mit anderen Worten, der Progressionsvorbehalt kommt bei ausländischen Einkünften für im Inland ansässige Personen fast immer zur Anwendung. Die ausländischen Vermietungseinkünfte wirken sich somit progressionserhöhend auf das inländische (Rest-)Einkommen aus. Der Progressionsvorbehalt führt in vielen Fällen zu nicht unbeträchtlichen Steuererhöhungen bzw. Steuernachzahlungen.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Datenaustausch zwischen Steuerbehörden verschiedener Länder immer intensiver wird und der Staat immer mehr Maßnahmen setzt, um „Schlupflöcher“ zu schließen sollte ein allfälliges Steuerrisiko in diesem Bereich nicht unterschätzt werden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Progressionvorbehalt und Mieteinkünfte im Ausland“. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/



Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Progression, Progressionsvorbehalt, Progressiver Staffeltarif, Vermietung & Verpachtung 
 Mayr schrieb am   30. Juli 2018 folgendes:
Guten Tag,
meine Mutter hat ein Haus in Deutschland gekauft (im Jahre 2012) und hat es seit jeher vermietet. Sie bezahlt in Deutschland auch Einkommenssteuer fuer die Mieterloese (jaehrlicher Gewinn liegt bei ca 14,000 Euro) als beschraenkt steuerpflichtige, da sie in Oesterreich lebt. Sie bezahlt 25% Einkommenssteuer, daher ca. 3,500 Euro (+Soli)

Da sie in Oesterreich keinerlei Einkommen besitzt, hat sie diesen Ueberschuss nie beim Finanzamt angegeben. Meine Frage sind die folgenden:

- unter der Annahme, dass der steuerliche Gewinn in Oesterreich ebenfalls bei 14,000 Euro liegt - wie wird das Einkommen in Oesterreich versteuert (Ich verstehe den Begriff des Progressionsvorbehalts nicht).

- kann die Steuer, die in Deutschland bereits bezahlt wurde, bei der oesterreichischen Steuererklaerung abgezogen werden.

In Oesterreich ist bei einem Einkommen von 14,000 der Grenzsteuersatz von 36,5% anwendbar - heisst das nun, dass die Steuer in Oesterreich 36,5% von 14,000 (=5110) ist oder 36.5% von (14000 - 11000) daher 1,095 Euro ist. Und werden dann die 3,500 Euro aus Deutschland noch in Abzug gebracht.

Vielen Dank
Hermann
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   30. Juli 2018 folgendes:
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich in aller Kürze wie folgt beantworten möchte: Da kein steuerpflichtiges Einkommen im Inland besteht geht der Progressionsvorhalt ins Leere. Mit anderen Worten: Ihre Mutter muss keine Einkommensteuer in Österreich bezahlen.

Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 GS60 schrieb am   02. Jänner 2019 folgendes:
Guten Tag,

wie Sie sicher wissen, wird in Deutschland der Veräusserungsgewinn beim Immobilienverkauf nicht besteuert, wenn mehr als 10 Jahre ("Spekulationsfrist") seit dem Kauf vergangen sind. Nach dem DBA zwischen Deutschland und Österreich werden Einkünfte aus Immobiliengeschäften meines Wissens dem Staat der Belegenheit zugewiesen. Wie steht es mit dem Veräusserungsgewinn, wenn wir nach 10+ Jahren eine Wohnung in D verkaufen und in Österreich steuerlich ansässig sind? Gilt dann die Anrechnungsmethode (dh wir müssten den Gewinn in Österreich voll versteuern, da es ja nichts anzurechnen gibt), oder die Freistellungsmethode (dh wenn der deutsche Fiskus nicht kassiert, bleibt es bei der Steuerfreiheit) ?

Besten Dank!

GS
 
 Chrsitoph schrieb am   06. März 2019 folgendes:
Guten Tag,
habe nun lange im Internet gesucht und bin auf diesen Thread gestoßen der mir ganz gut weiterhilft.
Hab einen spezifischen (ähnlichen) Fall:
War über die letzten Jahre in Deutschland wohnhaft und war dort Arbeitnehmer und danach Freiberuflich.
Im Jahr 2018 habe ich mehrere selbstständige Tätigkeiten in Wien ausgeführt (ohne meinen Wohnsitz nach Wien zu verlegen)
Im August 2018 bin ich dann nach Wien gezogen und hab angefangen für ein Unternehmen fix zu arbeiten (als Arbeitnehmer). War somit 5 Monate wohnhaft in Wien.
Nun ist meine Frage: Muss ich meine Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, welche ich Anfang 2018 in Wien getätigt habe, als Progressionsvorbehalt berücksichtigen?
ps. ich werde natürlich auch meine Steuererklärung in Deutschland machen für 2018.

Liebe Grüße
Christoph
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   07. März 2019 folgendes:
Sehr geehrter Herr Christoph

Ihr Thema ist meiner Meinung zu komplex um hier zu bearbeiten.

Grundsätzlich (nur die Ö Steuer betreffend) muss eruiert werden, ob Sie einen Wohnsitz in Österreich hatten (dadurch unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich)
Sollen Sie einen Wohnsitz haben, muss geklärt werden WO die Ansässigkeit (Mittelpunkt der Lebensinteressen) liegt, damit nach dem DBA geklärt werden kann, WELCHE Einkünfte WO und WIE versteuert werden müssen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 GIV schrieb am   11. April 2019 folgendes:
Ich wohne und arbeite als Angestellter in Österreich. Gleichzeitig vermiete ich eine Eigentumswohnung in Bulgarien.
Ist es ausreichend, dass ich meine Einkünfte in Formular L1i unter Kennzahl 453 "steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" eintrage oder ist ein Einkommenssteuererklärung erforderlich?

mfg,
Georgi
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. April 2019 folgendes:
Sehr geehrter Herr Georgi

Es ist eine Einkommensteuererklärung (da L1i nur für Anstellungen vorgesehen ist) notwendig

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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