Steuerberater Wien
wien-steuerberater.at |
Steuerberatung Wien

Start > Steuerrecht > Umsatzsteuer und Zoll
 • Steuerberater Wien

 • Forum (1701)

 • Steuerberater fragen

 • Steuerrecht
   Einkommensteuer (129)
   Umsatzsteuer und Zoll (46)
   Körperschaftsteuer (13)
   Internat. Steuerrecht (5)
   Fristen und Verfahren (9)
   Gebühren und Verkehrsteuern (25)
   Unternehmensbesteuerung (9)
   Finanzstrafrecht (4)

 • Wirtschaftsrecht
   Gesellschaftsrecht (5)
   Arbeits- und Sozialrecht (7)
   Bestandsverträge (Mietrecht) (2)

 • Schlüsselwortsuche:
 


Werkzeuge:
• Immobiliensteuerrechner
• Dienstnehmer-Lohnkostenrechner
• Angestellt-Selbständig-Rechner
• ESt-VZ-Rechner
• GrESt-Schenkung-Erbschaft-Rechner
• Nebenkosten-Kauf-Immobilie
• SV-Nachzahlung-berechnen
 


Letzte Einträge:
Frau Karpf über:
Immobilienertragssteuer

Michael über:
Handhabung von Fremdwährungsgewinnen in Verbindung mit Wertpapiererträgen

Isla über:
Immobilienertragsteuer auch bei Verkauf einer privaten Auslandsimmobilie?

Martin über:
Steurerklärung für verstorbene Person

Herr Schläfer über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Frau Hilton über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

guko66 über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Mag. Peter Knöll über:
Hauptwohnsitzbefreiung: Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach einer Veräußerung ohne zeitliche Beschränkung möglich?

Zuwendungs-Fruchtgenuss und Umsatzsteuer


23. Oktober 2017 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Im Vordergrund des Fruchtgenussrechts steht ein dingliches Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache.

Von einem Zuwendungsfruchtgenuss spricht man, wenn ein Fruchtgenuss jemanden ohne Zuwendung der Sache eingeräumt wird. Wenn diese Einräumung durch eine letztwillige Verfügung geschieht, so wird diese Dienstbarkeit auch als Testamentarischer Fruchtgenuss bezeichnet. Wird der Fruchtgenussberechtigte unternehmerisch tätig, das heißt: er muss auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen und die Aufwendungen tragen, so sind die Einkünfte grundsätzlich ab der Rechtseinräumung dem Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen.

Die Einräumung des Fruchtgenussrechtes ist eine sonstige Leistung. Genaugenommen handelt es sich dabei um eine sogenannte Grundstücksleistung. Sie ist also dort steuerbar, wo die betreffende Immobilie liegt auf die sich das Fruchtgenussrecht bezieht. Voraussetzung dafür, dass die Einräumung des Fruchtgenussrechtes der Umsatzsteuer unterliegt ist, dass es sich um ein entgeltliche Rechtseinräumung handelt.

Eine Schenkung begründet somit keine Umsatzsteuerpflicht. Die zivilrechtlichen Lasten (z.B. Instandhaltungsverpflichtungen) der Fruchtgenussrechtsvereinbarung stellen keine Gegenleistung dar. Bei der unentgeltlichen Rechtseinräumung eines Fruchtgenussrechtes liegt kein Leistungsaustausch vor.

Durch die Schenkung bewirkt der Unternehmer aber einen Entnahme-Eigenverbrauch hinsichtlich der Einkunftsquelle gemäß § 3 Abs 2 UStG. Grundsätzlich wird durch den steuerfreien Eigenverbrauch eine Vorsteuerberichtigung erforderlich. D.h. die in der Vergangenheit abgezogene Vorsteuer aus Herstellungs- oder Anschaffungskosten bzw. Großreparaturen sind an das Finanzamt anteilig zurückzuzahlen. Diese negative Rechtsfolge entfällt, wenn der Unternehmer zur Umsatzsteuerpflicht des Eigenverbrauchs optiert. Die Umsatzsteuer kann in einem darauffolgenden Schritt unter gewissen Umständen weitergeleitet werden. Dadurch wird vermieden, dass die Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette zu einem Kostenfaktor wird.

Die entgeltliche Rechtseinräumung begründet dagegen die Umsatzsteuerpflicht der Rechtseinräumung. Entgeltlichkeit liegt nach älterer Rechtsauffassung dann vor, wenn der Einmalbetrag oder das laufend gezahlte Entgelt zumindest der Hälfte des Wertes des Fruchtgenusses entspricht. Der Steuersatz hängt davon ab für welchen Zwecke die Liegenschaft vom Fruchtgenussberechtigten verwendet wird. Wird die fruchtgenussbelastete Liegenschaft für (eigene) Wohnzwecke verwendet beträgt der Steuersatz 10% bzw. bei touristischer Verwendung 13%. Bei einer anderen Verwendung sind die Umsätze grundsätzlich steuerbefreit, sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wird. In diesem Fall kommt der Normalsteuersatz 20% zur Anwendung.

Die Zahlung einer Substanzabgeltung gilt nach der aktuellen Ansicht des BMF immer als Gegenleistung für die Erbringung einer Duldungsleistung (Einräumung des Fruchtgenusses). Die Verrechnung der Substanzabgeltung ist daher steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig. Mit anderen Worten nach Ansicht des BMF wird bei Vereinbarung einer Substanzabgeltung insgesamt von einer entgeltlichen Rechtseinräumung auszugehen sein. Demzufolge löst auch eine solche Rechtseinräumung keinen steuerfreien Entnahme-Eigenverbrauch aus, der allenfalls eine (negative) Vorsteuerkorrektur bedingen würde. Der Gegenstand wird ja vom Fruchtgenussgeber weiterhin für steuerpflichtige Umsätze verwendet. Es tritt mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes somit auch keine Änderung der Verhältnisse ein. Wurde dennoch eine Rechnung zur Weiterleitung der Umsatzsteuer ausgestellt, so ist die Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnungslegung zu beachten.

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Fruchtgenuss und Umsatzsteuer“. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Fruchtgenuss, Immobilienbesteuerung, Fruchtgenussrecht 
 Kommentar schreiben
Familienname:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Name im Forum:
(erforderlich und wird angezeigt)
Email:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Sicherheitsabfrage:    
Um Missbrauch zu verhindern geben Sie bitte den im linken Bild dargestellten Text in das rechte Eingabefeld ein.
 

Eintrag auf wien-steuerberater.at bestellen |  Impressum  | Anmelden als Autor/StB  | wien-steuerberater.at