vorweggenommene BA im VJ - wo in ESt-Erklärung |
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23. Oktober 2017 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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S.g. Expertinnen und Experten,
ich habe eine technische Frage zur Geltendmachung vorweggenommener Betriebsausgaben in der ESt-Erklärung (E1) des der Gründung (= Meldung der Betriebseröffnung an das FA) vorangegangenen Jahres:
Sachverhalt:
- erste sachlich zurechenbare Betriebsausgaben ab 12/200(x-1)
- Meldung der Betriebsgründung: 02/200x => Steuernummer und UID per 03/200x => erste UVA udlg per Q2/200x
- Einzelunternehmen, freiwillige Bilanzierung, Regelbesteuerung
=> Ist für die Geltendmachung der B-Ausgaben für die Steuererklärung eine Beilage E1a für den - damals noch nicht existierenden - Betrieb zu erstellen und die Aufw. dort einzutragen? Es ist auch im Formular das Wirtschaftsjahr anzugeben - erstes "reales" WJ startet aber erst im darauffolgenden Jahr.
Ich würde für den Zeitraum vor Betriebseröffnung die Aufwendungen in einer "Schattenbilanz" aufsammeln und dann per Q2 eine Eröffnungsbilanz (mit den aufgelaufenen Positionen) erstellen.
Vielen Dank!
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Stb Michael BRAUN schrieb am 24. Oktober 2017 folgendes: |
Sehr geehrter Herr DJA ! Sehr geehrte Frau DJA !
Grundsätzlich ist das Zahlungsjahr maßgeblich
D.h. Betriebsausgaben 200(x-1) bei der Erklärung 200(x-1) berücksichtigen
Wenn der Verlust im Jahr 200(x-1) nicht ausgeglichen wurde mit anderen Einkommen, kann der Verlust im Jahr x als Sonderausgabe berücksichtigt werden
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 29. Oktober 2017 folgendes: |
Aufwendungen, welche schon vor der Betriebseröffnung anfallen - sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben - können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden kann.
Zeigt ein Steuerpflichtiger durch in der Außenwelt erkennbare Handlungen die Absicht, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen, so können auch die in der Vorbereitungszeit getätigten Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Ausgaben müssen allerdings hierfür im Rahmen einer Einkommensteuererklärung (hier: für x-1) aufgeführt werden.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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