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Praxisfall: Gewinn aus Bitcoins-Verkauf mit Verlust aus Fremdwährungskonvertierung verrechnen


01. November 2017 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Der nachfolgend dargestellte Praxisfall basiert auf einer Frage, die an den Autor mehrfach herangetragen wurde. Deswegen wird ihr hier in aller Kürze eine Abhandlung gewidmet.

Bitcoins

Hinsichtlich der steuerlichen Erfassung von Bitcoins ist zu unterscheiden, ob die Bitcoins zinstragend veranlagt sind. Ist das der Fall, stellen sie Wirtschaftsgüter im Sinne des § 27 Abs 3 EStG dar. Realisierte Wertänderungen unterliegen daher dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG.

Ist das dagegen nicht der Fall, liegt im Falle des Verkaufs von Bitcoins ein Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Fremdwährungskonvertierung

Anders als Schuldzinsen, weisen Kursverluste, die im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten anfallen, die für die Anschaffung einer Liegenschaft aufgenommen wurden, keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer allfälligen Grundstücksveräußerung auf. Kursverluste stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals. Kursverluste sind regelmäßig das Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Erträgen hat (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051).

Nach den Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6201 stellt die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Währung keine Gewinnrealisierung dar. Demgegenüber führt eine Konvertierung von einer Fremdwährung in Euro oder in eine über fixe Wechselkurse zum Euro gebundene Währung im Konvertierungszeitpunkt oder bei Tilgung des Fremdwährungsdarlehens im Zeitpunkt und Ausmaß der Tilgung zu einer Gewinnverwirklichung.

Konvertierungsgewinne oder -verluste von Fremdwährungsdarlehen stellen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs 3 EStG dar (vgl. EStR 2000 Rz 804). Allfällige Gewinne aus einer Konvertierung wären nach § 27a Abs 1 Z 1 EStG dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% zu unterziehen.


Verlustausgleich nur innerhalb einer Einkunftsart möglich

Nach § 27 Abs 8 EStG ist ein Verlustausgleich nur innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen zulässig. Ein Überhang an Verlusten aus Kapitalvermögen (hier: allenfalls aus Konvertierungsverlusten) kann nicht mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 31 EStG) ausgeglichen werden.

Zusätzlich sind innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen Verlustausgleichsbeschränkungen zu beachten. So können Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr verrechnet werden.

Das bedeutet, dass Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, das einem besonderen Steuersatz unterliegt, nicht mit Überschüssen ausgeglichen werden können, die dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen. Dies gilt gleichermaßen für die Verrechnung von realisierten Substanzerträgen.

Wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit dem Sondersteuersatz besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, kann er die Verlustausgleichsoption gemäß § 97 Abs 2 EStG ausüben.

Fazit

Abschließend lässt sich also sagen, dass die Gewinne aus dem Bitcoinsveräußerungsgeschäft nur dann steuerlich zu erfassen sind, wenn die Bitcoins entweder zinstragend veranlagt waren oder der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 1 Jahr betragen hat.

Wenn die Bitcoins zinstragend veranlagt waren können die Gewinne aus dem Verkauf – unabhängig von der Behaltedauer der Bitcoins – mit den Verlusten aus der Fremdwährungskonvertierung zu 100% gegengerechnet werden. Ein danach verbleibender Gewinnüberhang ist gemäß § 27a Abs 1 EStG mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% zu versteuern.

Waren dagegen die Bitcoins nicht zinstragend veranlagt und erfolgte die Veräußerung aber innerhalb der Jahresfrist, dann ist der Gewinn aus der Bitcoinsveräußerung gemäß § 31 EStG steuerlich zu erfassen. Auf den realisierten Gewinn ist der Tarifsteuersatz anzuwenden. Eine Gegenverrechnung mit dem Fremdwährungskonvertierungsverlust ist in diesem Fall nicht möglich.

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Bitcoins und Verlustverrechnung“. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Einkünfte aus Kapitalvermögen 
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