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Zurechnung von Einkünften bei Vorliegen einer Scheidungsklausel im Fruchtgenussvertrag


25. Dezember 2017 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
BFG 24.5.2017, RV/3101092/2015

Das BFG befasste sich unter Anderem mit der Frage, ob die Vereinbarung einer Scheidungsklausel zur steuerlichen Nichtanerkennung eines Zuwendungsfruchtgenussrechts an einer Liegenschaft führt. Darüber hinaus hatte das Gericht zu beurteilen, ob die Vereinbarung einer Substanzabgeltung bei einem Zuwendungsfruchtgenuss steuerliche Wirksamkeit entfalten kann.

Die Beschwerdeführerin und Ihr Gatte erwarben gemeinsam zwei Eigentumswohnungen sowie zwei PKW-Abstellplätze. Zur Finanzierung des Erwerbes wurde von den Eheleuten ein Kredit aufgenommen. Nach der Anschaffung räumte der Ehegatte seiner Frau ein lebenslängliches verbüchertes Fruchtgenussrecht an seinem Liegenschaftsanteil in Form eines Notariatsaktes unentgeltlich ein.

• Scheidungsklausel

Der Vertrag verfügte, dass alle Aufwendungen in Zusammenhang mit der Sache die Fruchtgenussnehmerin zu tragen hätte (Nettofruchtgenuss). Daneben enthielt der Fruchtgenussrechtsvertrag eine Scheidungsklausel, die bei einer Aufhebung, Scheidung der Ehe das automatische Erlöschen des Fruchtsrechtes vorsah. Das Finanzamt sah darin - mangels einer gesicherten rechtlichen Position der Fruchtgenussberechtigten - eine schädliche Vereinbarung und anerkannte die Fruchtgenussrechtsvereinbarung nicht.

Demgegenüber vertrat das BFG die Ansicht, dass eine Scheidungsklausel für die steuerliche Anerkennung eines Fruchtgenussrechtes grundsätzlich unschädlich ist, sofern die Dienstbarkeit nicht bereits mit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erlischt. In einem derartigen Fall würde nämlich die Aufhebung des Fruchtgenussrechtes ausschließlich vom Willensentschluss des Fruchtgenussgebers abhängen. Die Fruchtgenussnehmerin hätte keine gesicherte Rechtsposition.

Da aber eine solche Vereinbarung sachverhaltsmäßig nicht vorlag gab das Gericht der Beschwerde statt. Demnach waren auch die Einkünfte des Gatten der Fruchtgenussnehmerin zuzurechnen.

• Substanzabgeltung beim Zuwendungsfruchtgenuss

Des Weiteren ordnete der Fruchtgenussrechtsvertrag an, dass die Fruchtgenussberechtigte dem Eigentümer die jährliche Substanzverminderung in Höhe der steuerlich anerkannten Abschreibung zu vergüten hatte.

Das BFG führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass nur der wirtschaftliche Eigentümer die AfA bzw. Absetzung für Abnutzung für das Gebäude geltend machen könne. Die Fruchtgenussnehmerin komme jedoch eine solch starke Position nicht zu.

Abgesehen davon wurde das Fruchtgenussrecht unentgeltlich eingeräumt. Zahlungen für Substanzabgeltungen in Höhe der gesetzlichen AfA sind beim Fruchtnießer nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Derartige Zahlungen stellen wirtschaftlich betrachtet AfA-Surrogate und nicht etwa (fremdübliche) Mietentgelte dar. Sie werden nicht deshalb geleistet, um eine Gegenleistung (den Fruchtgenuss) zu erhalten, sondern um den Verlust der AfA zu kompensieren.

Die Gebäude-AfA - die auf den Anteil des Gatten entfiel - konnte daher bei der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung finden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Fruchtgenussrecht und Scheidungsklausel bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA)“. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Absetzung für Abnutzung, Abschreibung, Fruchtgenuss, Fruchtgenussrecht 
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