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Liquidationseröffnungbilanz welchen Zweck, zwingend erforderlich?


23. Jänner 2018 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sg Damen und Herren!
Ich bin GF einer GmbH die sich leider in der Auflösung befindet. Wir haben schon die Auflösungsbeschluss gefasst und diese Tatsache im Firmenbuch eintragen lassen. Ist es erforderliche eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen? Muss diese beim Firmenbuch eingereicht werden? Wie lange muss die Gesellschaft Mindestkörperschaftsteuer bezahlen?
Besten Dank für Ihre Antworten.

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   29. Jänner 2018 folgendes:
Auf Ihre Frage darf ich Sie wie folgt informieren:

Liquidationseröffnungsbilanz: Diese soll die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu Zerschlagungswerten darstellen. Es soll somit nicht zu Buchwerten, sondern zu realen Veräußerungswerten bilanziert werden. Die Liquidationsbilanz soll das zu erwartende Liquidationsergebnis vorwegnehmen.

Die Liquidationseröffnungbilanz steht somit nicht in Bilanzkontiuität zu den vorhergehenden Bilanzen (insb. nicht zur Schlussbilanz der noch werbenden Gesellschaft). Derzeit ist es meines Erachtens strittig, ob diese Bilanz auch veröffentlicht werden muss. Nach Foglar-Deinhardstein/Trettnak soll in den Fällen in denen der Auflösungsbeschluss nicht auf einen Regelbilanzstichtag fällt, mit dem zuständigen FB-Gericht abgeklärt werden, ob im konkreten Fall eine Offenlegung der Eröffnungsbilanz gefordert ist. In der Praxis ist häufig der Verweis auf den letzten JA gegenüber dem FB ausreichend. Nach Puchinger/Göss ist dagegen die Eröffnungsbilanz jedenfalls offenzulegen.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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