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Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung


21. Februar 2018 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Mein 16-jähriger Sohn hat im September 2017 eine Lehre als Hotel- und Gastgewerbeassistent in Wien begonnen. Unser Hauptwohnsitz befindet sich in Graz. In Graz und im Umland hat er leider keine Lehrstelle in diesem Berufsbild gefunden.
Er wohnt während der Ausbildung in Wien, jedoch in keinem Lehrlingsheim. Die Berufsschule besucht er ebenfalls einmal in der Woche in Wien.
Kann ich bei der Arbeitnehmerveranlagung den Pauschalbetrag (€ 110,00/Monat) für eine auswärtige Berufsausbildung geltend machen ?



 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   26. Februar 2018 folgendes:
Sehr geehrte Frau Graf

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Der Pauschalbetrag beträgt 110 Euro pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, zB Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülerinnen und Schülern sowie Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.

In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul- oder Studienortes liegen. Kommt Ihr Ort oder Ihre Gemeinde darin nicht vor und beträgt die Entfernung Wohnung - Ausbildungsort weniger als 80 km, steht der Pauschalbetrag zu, wenn die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde beträgt.

Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.
(Quelle: BMF)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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