Ich bin Gewerbetreibender mit relativ geringen Umsätzen. Deswegen mache ich statt einer Buchhaltung eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Mir ist allerdings nicht klar, wann ich den Kauf eines Anlagegutes absetzen darf. Der Kühlschrank ist zwar seit dem Jahr 2017 in Betrieb, bezahlt habe ich ihn aber erst im Jahr 2018. Zählt hier auch das Abflussprinzip oder worauf muss ich achten?
Mag. Peter Knöll schrieb am 17. April 2018 folgendes:
Im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden die Einnahmen und Ausgaben in der Regel nach erfolgtem Zahlungsfluss erfasst. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Zufluss-/Abflussprinzip.
Im Bereich des Anlagevermögens wird dieses Prinzip jedoch durchbrochen. Hier ist es nicht maßgeblich, wann Sie das Anlagegut bezahlt haben, sondern allein die Tatsache, dass Sie es besitzen und es bereits im Betrieb verwendet wird. Ab diesem Zeitpunkt ist eine sogenannte Absetzung für Abnutzung anzusetzen. Wie gesagt, der Zeitpunkt der Zahlung spielt im Bereich des Anlagevermögens keine Rolle.
Für geringwertige Anlagegüter (< EUR 400) gilt jedoch eine Gegenausnahme, wenn eine Sofortabschreibung vorgenommen werden soll. Hier müssen die Anschaffungskosten auch tatsächlich verausgabt worden sein, damit diese im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden können.