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Barzahlungsverbot im Baugewerbe


30. April 2018 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: Mag. Peter Knöll, Steuerberater

Insbesondere um das Geschäft mit Scheinrechnungen einzudämmen hat der Gesetzgeber im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 eine weitere Maßnahme gesetzt: Bar bezahlte Rechnungen über mehr als EUR 500 für Bauleistungen zwischen Unternehmern unterliegen grundsätzlich einem Abzugsverbot. Sie können also nicht mehr vom bezahlenden Unternehmer als gewinnmindernder Posten verwendet werden.

Das Abzugsverbot für Barzahlungen im Baugewerbe stellt neben der Bennenungspflicht nach § 162 BAO eine weitere Maßnahme dar um Missbrauch zu verhindern.

Die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 9 EStG knüpft an die Regelung des § 82a EStG an. Damit wird durch den Gesetzgeber klargestellt, dass neben den oben genannten Voraussetzungen (Unternehmerbereich, Bauleistung, Barzahlung, Entgelt für Leistung höher als EUR 500) ein weiteres Kriterium für ein Abzugsverbot hinzutreten muss nämlich, dass der die Rechnung bezahlende Unternehmer selbst mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt worden ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Unternehmer die selbst nicht beauftragt worden sind auch weiterhin Bauleistungen bar bezahlen dürfen.

Beispiel: Ein Unternehmer lässt auf seinem Betriebsgrundstück ein Bürogebäude durch eine Baufirma errichten. Die Bauleistungen können – ohne negative Konsequenzen - bar bezahlt werden.

Anzumerken ist, dass das Abzugsverbot auf die jeweilige Leistung abstellt. Das heißt werden jeweils nur Teilzahlungen von unter 500 Euro in bar für eine „wirtschaftlich einheitliche Leistung“ geleistet, so kann die gesamte Zahlung für diese Leistung beim zahlenden Unternehmer nicht abgezogen werden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Barzahlung, Abzugsverbot, Bauwirtschaft. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
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