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dubiose Sonderzahlungen


16. Juli 2018 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben

Ich habe bei einer Firma wöchentlich 6 Stunden gearbeitet und insg als Monatsentgelt zwischen 220 und 255.48 ausbezahlt bekommen je nach Stundenaussmaß unterschiedlich ausgefallen.
Im Vertrag wurde aber vereinbart, dass ich ein 13 und 14 Gehalt als SZ bekommen soll, ausgehend vom Monatsentgelt hier 246.48 festgelegt.
Zu arbeiten habe ich erst im November 2016 angefangen, mir aber fällt erst auf, dass als Weihnachtsentgelt von den gearbeiteten Stunden abgezogen wurde, dh ich hab 21 Stunden gearbeitet, im Lohnzettel aber wenige eingetragen und die fehlende als SZ verechnet!
Im 2017 ist selber Fehler passiert, als Urlaubsgeld habe ich wenig und im Dezember auch wenige Stunden aufgezählt also von 17 Stu nur 14, und der Betriebsurlaub wurde nicht mitberücksichtigt !!
geht das in Ordnung?
und wieder diese fehlende Stunden als Sonderzahlung eingetragen! ins 409.-
Ich habe also den Eindruck die SZ bekäme ich eignetlich aus den gearbeiteten Stunden.
Wie hätten also die SZ zu berechnen gewesen ?

Danke für Rat!

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   17. Juli 2018 folgendes:
Sehr geehrte Frau Magnolia !

Aufgrund der Komplexität Ihrer Anfrage ist eine professionelle Antwort auf diesem Medium nicht möglich

Ich rate Ihnen, bei der Firma, die die Lohnabrechnung macht, nachzufragen. Weiters besteht die Möglichkeit, die Abrechnung extern auf Ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen (Arbeiterkammer, Steuerberater Ihres Vertrauens,...)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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