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Entsendung in die Schweiz doppelte Haushaltsführung


23. Juli 2018 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Mit Kind und Kegel ziehen wir für zwei Jahre befristet in die Schweiz. Wir werden unsere Wohnsitz im Inland nicht aufgeben. Danach möchten wir wieder nach Österreich zurückkehren. Könnte ich die z.B. die Schweizer Wohnkosten von der Einkommensteuer abziehen (doppelte Haushaltsführung)?

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   24. Juli 2018 folgendes:
Angesichts der befristeten Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort ist es Ihnen nach steuerlicher Rechtsprechung nicht zumutbar den Familienwohnsitz aufzugeben. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Familie Sie für die Dauer der Entsendung an den Beschäftigungsort begleitet. Infolgedessen können die Kosten für die doppelten Haushaltsführung abgesetzt werden.

Zu beachten ist allerdings, dass nur die eignen Kosten unter dem Titel "doppelte Haushaltsführung" abgesetzt werden können; Kosten die Familienmitglieder betreffen unterliegen dagegen dem Abzugsverbot des § 20 EStG.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Herr comment schrieb am   23. August 2018 folgendes:
"nicht zumutbar den Familienwohnsitz aufzugeben", der Kommentar dazu im Ernst.

Wenn Sie mit Familie umziehen, ist Ihr Lebensmittelpunkt dann in der Schweiz, da zahlen Sie dann auch Steuern. Als AT-Einkommenssteuerzahler dürfen Sie sich darauf freuen, macht nach unseren Erfahrung ca. ein Drittel der AT-Steuer aus. Ausserdem absetzbar die Ausbildungskosten für Kinder (ca. CHF14000 pro Kind) sowie Beiträge zu Altervorsorge (ca. CHF6000 pro Person).
 
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