Hauptwohnsitzbefreiung ist auch nach Mietkauf anzuwenden |
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06. August 2018 |
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Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: Mag. Peter Knöll, Steuerberater
VwGH Ra 2017/13/0005
Der VwGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Hauptwohnsitzzeiten vor einem entgeltlichen Erwerb einer Wohnung in die 5-Jahres-Frist des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG miteinzuberechnen sind.
Nach § 30 Abs. 2 Z 1 lit b EStG sind von der Besteuerung die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, wenn sie dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird, ausgenommen.
Der Revisionswerber war über einen längeren Zeitraum Mieter einer Genossenschaftswohnung. Im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum hatte der Revisionswerber die bisher gemietete Wohnung von der Genossenschaft erworben. Danach wollte er die Wohnung an einen Dritten veräußern und dabei die Hauptwohnsitzbefreiung geltend machen.
Das Finanzamt und das BFG verweigerte dem Steuerpflichtigen das Recht, die 5-Jahres-Hauptwohnsitzbefreiung für den Verkauf in Anspruch zu nehmen. Dabei stützte sich das BFG auf die seltsame Auffassung, dass die Wohnung, die dem Steuerpflichten als Hauptwohnsitz diente gleichzeitig auch in seinem (zumindest wirtschaftlichen) Eigentum hätte stehen müssen, damit die Hauptwohnsitzzeiten für die Beurteilung des Fristenerfordernisses berücksichtigt werden könnten.
Demgegenüber stellte der VwGH in seiner Entscheidung klar, dass der Wortlaut der Bestimmung eine Anschaffung oder einen Erwerb nicht voraussetze bzw. eine Anschaffung die Fristenberechnung nicht unterbricht. Die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG verlangt bloß die Nutzung des Objektes für einen gewissen Zeitraum als Hauptwohnsitz vor der Veräußerung. Während der Hautwohnsitznutzung muss der (spätere) Veräußerer nicht Eigentümer der betreffenden Wohnung gewesen sein. Auch die Hauptwohnsitzzeiten vor dem Eigentumserwerb waren daher zu berücksichtigen.
Zudem stellte der VwGH fest, dass auch Zeiten in die Fristenberechnung miteinzubeziehen sind, in denen es der Wohnung an der rechtlichen Eigenschaft als Eigentumswohnung mangelte. Die Wohnung muss daher nicht für den gesamten Hauptwohnsitzzeitraum des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG eine Eigentumswohnung im Sinn des WEG 2002 darstellen.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Immobilienertragsteuer, ImmoESt, Hauptwohnsitzbefreiung. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
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Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Immobilienbesteuerung, Hauptwohnsitzbefreiung
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