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Fristenberechnung bei der ImmoESt Hauptwohnsitzbefreiung


30. August 2018 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Nach § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG sind von der Besteuerung die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, wenn sie dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird, ausgenommen.

Die Hauptwohnsitzfrist berechnet sich „von Tag zu Tag“. Sie beginnt mit der Hauptwohnsitzbegründung folgenden Tag und endet fünf Kalenderjahre nach diesem Tag.

Beispiel:
Am 12.9.2013 wird der Hauptwohnsitz in der betreffenden Wohnung begründet. Die Frist beginnt mit dem 13.9.2013, 0.00 Uhr und endet am 12.9.2018, 24.00 Uhr. Ein steuerfreier Verkauf ist sonach ab dem 13.9.2018 möglich.

Zu beachten ist, dass der Fristenlauf jedenfalls mit dem Veräußerungsgeschäft (Unterfertigung Kaufvertrag) als beendet gilt, selbst wenn im Einvernehmen mit dem Erwerber die Hauptwohnsitzaufgabe bzw. der Auszug erst später erfolgt. Mit anderen Worten: Zeiten nach dem Veräußerungsgeschäft sind für die Fristenberechnung nicht mehr relevant.

Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmebestimmung ist, dass während der Hauptwohnsitzzeit der Fremdnutzungsanteil 1/3 der Wohnfläche nicht überstiegen hat. Es müssen also 2/3 der Fläche während der gesamten Hauptwohnsitzzeit für eigene Wohnzwecke verwendet worden sein.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Immobilienertragsteuer, ImmoESt, Hauptwohnsitzbefreiung. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Immobilienbesteuerung, Hauptwohnsitzbefreiung 
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