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Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen


24. Oktober 2012 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Die Regelungen in Zusammenhang mit Lieferungen in Drittländer, also in Länder die nicht der Europäischen Union angehören sind einfach: In aller Regel sind Exporte in Drittländer steuerfrei, unabhängig davon, ob der Abnehmer ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im Artikel: Export in ein Nicht-EU-Land

Für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb des Binnenmarktes bestehen hingegen komplexe Regelungen. Diese fußen dem Grunde nach auf der Binnenmarktrichtlinie, 91/680/EWG, ABl EG Nr l 376,1 vom 16.12.1991.

Das folgende Diagramm soll eine kurze Übersicht über die umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Union geben. Im Anschluss werden die bedeutendsten Begriffe für den Binnenmarkt erläutert.



Schwellenerwerber:

• Unternehmer, die nur unecht steuerfreie Umsätze ausführen (z.B. Ärzte, Kleinunternehmer),
• Pauschalierte Land- und Forstwirte, und
• Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z.B. Gemeinden, die im Rahmen ihrer hoheitlichen Verwaltung tätig werden, gemeinnützige Vereine)

Schwellenerwerbern ist gemein, dass sie grundsätzlich kein Recht auf Vorsteuerabzug haben.


Erwerbsschwelle

ist eine Umsatzschwelle für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Erwerbe eines Schwellenerwerbers (in Österreich derzeit EUR 11.000), ab der der Schwellenerwerber als Unternehmer zu behandeln ist.


Lieferschwelle (Versandhandelsregelung)

ist eine Umsatzschwelle für Lieferungen an Private und „nicht unternehmerische“ Schwellenerwerber in ein Bestimmungsland (in Österreich derzeit bei EUR 35.000), ab der die Lieferungen nicht der Besteuerung im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland unterliegen.

Der liefernde Unternehmer kann aber auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten. In diesem Fall unterliegen alle Lieferungen des Unternehmers der Besteuerung im Bestimmungsland.

Bei Abholung einer Ware durch Private oder „nicht unternehmerische“ Schwellenerwerber kommt es hingegen immer zur Besteuerung im Ursprungsland.

Sowohl die Erwerbschwelle als auch Lieferschwelle muss gesondert für jedes Mitgliedsland berechnet werden.


Innergemeinschaftliche Lieferung (kurz: ig Lieferung)

ist eine Lieferung eines Unternehmers (kein Kleinunternehmer) an einen anderen Unternehmer, bei der der Liefergegenstand von einem Staat der Europäischen Union in einen anderen gelangt. Auch wenn der Abnehmer die Ware abholt und in ein anderes Mitgliedsland bringt liegt beim „liefernden“ Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung vor (sogenannte: Abhollieferung).

Die ig Lieferung ist steuerfrei, sofern im anderen Staat ein ig Erwerb zu versteuern ist.


Innergemeinschaftlicher Erwerb (ig Erwerb)

Liefert ein Unternehmer (kein Kleinunternehmer) aus einem Mitgliedstaat einen Gegenstand in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, so liegt beim Abnehmer, sofern er als Unternehmer zu qualifizieren ist, ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor der der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland unterliegt.


Beispiele:

• Der deutsche Möbelhersteller D liefert eine komplette Büroausstattung im Wert von EUR 15.000 von Deutschland nach Österreich für den österreichischen Kleinunternehmer Ö.

Der Kleinunternehmer Ö gilt als Unternehmer, da der innergemeinschaftliche Erwerb die Erwerbsschwelle im Kalenderjahr überschritten hat (EUR 15.000 > EUR 11.000). Der Erwerb unterliegt gänzlich der Erwerbsbesteuerung (20% von 15.000). Diese Steuer kann der Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer geltend machen. Das heißt, die Steuer in Höhe von EUR 3.000 wird für Ö zum Kostenfaktor.

• Der österreichische Arzt A bestellt beim französischen Händler F ein Röntgengerät im Wert von EUR 10.000, welches sich in einem deutschen Lager befindet. Ö tritt unter seiner österreichischen UID-Nummer auf. Das Gerät wird im Auftrag des F von Deutschland nach Österreich geliefert.

Die Lieferung an A (Schwellenerwerber) unterliegt grundsätzlich der Besteuerung im Ursprungsland (hier: Deutschland). In diesem Fall jedoch verzichtet der Erwerber auf die Anwendung der Erwerbsschwelle, durch Vorzeigen seiner UID-Nummer.

Somit tätigt F eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland. Vice versa hat der Arzt A einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich. Trotz Verwenden der UID-Nummer kann der Arzt A aufgrund seiner unechten Steuerbefreiung die Erwerbssteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Die Erwerbssteuer wird zu einem Kostenfaktor.

Bei Lieferungen ist für die Bestimmung des Leistungsortes immer auf die Warenbewegung abzustellen (hier: von Deutschland nach Österreich). Das der liefernde Unternehmer im vorliegenden Fall Franzose ist, ist ohne Bedeutung.

Die Steuerschuld aus der Erwerbssteuer entsteht nicht im Zeitpunkt der Zahlung (hier: Arzt Ist-Besteuerer nach § 17 Abs 1 UStG), sondern in jenem Kalendermonat indem die Lieferung stattgefunden hat. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich jedoch um einen Kalendermonat, wenn die Rechnung nach dem Liefermonat ausgestellt wird. Anders gesagt, die Entstehung der Steuerschuld (Erwerbssteuer) kann nicht durch spätere Zahlung hinausgezögert werden.

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Erwerbsschwelle, Innergemeinschaftliche Lieferung, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Lieferschwelle, Versandhandelsregelung 
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