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Unter welchen Bedingungen sind Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter steuerfrei?


13. Oktober 2018 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Wie alle Jahre wieder steht Weihnachten bald vor der Tür. Anlässlich dieses festlichen Ereignisses denken gute Arbeitgeber auch an ihre tüchtigen Mitarbeiter. Insbesondere auch weil Geschenke für Mitarbeiter ein gutes Instrument sind, um Anerkennung zu zeigen und die Motivation zu fördern.

Das Gesetz stellt unter gewissen Bedingungen Geschenke für Mitarbeiter steuerfrei. Der Gesetzestext lautet wie folgt: „Von der Einkommensteuer sind befreit: … Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich sowie aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich”.

Im Kalenderjahr sind Sachzuwendungen bis zu EUR 186 steuerfrei. Nach herrschender Auffassung ist die Steuerbefreiung nur bei Zuwendungen an (echte) Dienstnehmer anzuwenden. Dagegen gibt es für Zuwendungen an freie Dienstnehmer oder Werkunternehmer keinen Freibetrag.

Das Ausmaß der Beschäftigung ist für die Höhe des Freibetrages nicht maßgeblich. Das heißt, auch bei bloß geringfügiger Beschäftigung steht der Freibetrag in Höhe von EUR 186 jährlich zu. Es kommt somit zu keiner Aliquotierung des Freibetrages, auch wenn ein Mitarbeiter bloß für wenige Stunden in der Woche beschäftigt ist.

Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes muss die Sachzuwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung erfolgen. Die Finanzverwaltung legt diese Voraussetzung jedoch großzügig aus, zumal es bereits genügen soll, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Betriebsveranstaltung ist. Nach dieser Gesetzesaulegung wäre somit auch eine Sachzuwendung ohne Veranstaltung steuerfrei.

Aus dem Betriebsveranstaltungserfordernis wird auch abgeleitet, dass eine Sachzuwendung nur dann steuerfrei ist, wenn sie keine individuelle Entlohnung darstellt. Danach müssen alle Mitarbeiter oder zumindest eine Gruppe von Mitarbeitern beschenkt werden.

Von der Steuerbefreiung sind nur Sachzuwendungen umfasst. Geldzuwendungen sind dagegen nicht steuerfrei. Zu den Sachzuwendungen gehören beispielsweise Autobahnvignetten sowie Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Auch Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht (z.B. Philharmoniker-Münzen), werden von der Finanzverwaltung als Sachzuwendung anerkannt.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Geschenke für Mitarbeiter und Steuerfreiheit. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Freibetrag, Freiwillige Zuwendungen 
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