Umsatzsteuer |
|
21. Oktober 2018 |
|
Gast |
|
1 Kommentar |
|
Kommentar schreiben |
|
Hallo zusammen,
könnt ihr mir bitte bei folgender Frage helfen, habe ich es so richtig verstanden?
Annahme (Bsp. in Österreich):
Unternehmen A saniert eine Wohnung und stellt eine Rechnung von 36.000 Euro aus.
Daher es sich dabei um die einzige Rechnung des Jahres handelt, hat das Unternehmen 36.000 Euro Umsatz, kann also die Kleinunternehmerregelung in Anspruchnehmen (da Netto 30.000 Euro) und muss deswegen keine Umsatzsteuer zahlen. Der Gewinn ist 36.000 Euro.
Unternehmen B saniert eine Wohnung und stellt eine Rechnung von 36.001 Euro aus.
Daher es sich dabei um die einzige Rechnung des Jahres handelt, hat das Unternehmen 36.001 Euro Umsatz, kann NICHT mehr die Kleinunternehmerregelung in Anspruchnehmen (da Netto 30.000,83 Euro) und muss deswegen Umsatzsteuer zahlen. Der Gewinn ist 30.000,83 Euro.
Unternehmen A macht weniger Umsatz aber mehr Gewinn, als Unternehmen B (obwohl Unternehmen B, Netto 0,83 Euro mehr Umsatz hat, muss es 6.000,17 Euro Steuern zahlen)
Kann das so stimmen?
Danke und schönen Tag noch
Andreas
|
|
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 23. Oktober 2018 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Andreas Sterntaller
Kleinunternehmer können innerhalb von 5 Jahren einmalig die Grenze bis zu 15% übersteigen und haben daher weiterhin Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung (siehe auch § 6 Abs 1 Z 27 UStG letzter Satz
"Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich"
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|
|