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Besteuerung von Pensionsbezug im Ausland (Ungarn)


24. Oktober 2012 Gast 6 Kommentare Kommentar schreiben
Ich beziehe Pension aus Österreich, habe den Hauptwohnsitz in Ungarn und befinde mich auch ausschließlich in Ungarn.
Bin ich in Österreich lohnsteuerpflichtig?
Obwohl ich eine Ansässigkeitsbescheinigung aus Ungarn auf Wunsch der PVA übermittelt habe?

Ein österreichischer Nebenwohnsitz ist vorhanden.



 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   25. Oktober 2012 folgendes:
Sehr geehrte Fragestellerin!

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Anfrage möchte ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten:

Pensionen bzw. Ruhegehälter aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen nach innerstaatlichem Recht jedenfalls der Besteuerung in Österreich. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ergibt sich die Steuerpflicht nach § 25 Abs 1 Z 3 lit a) EStG, bei beschränkter Steuerpflicht nach § 98 Abs 1 Z 4 EStG (vgl. auch EStR Rz 7953). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates (hier: Österreich) kann nur durch ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden (vgl. EStR Rz 7909).

Nach Artikel 17 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Ungarn dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Anders gesagt, wenn Sie nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Ungarn als in Ungarn ansässig gelten, hat nur Ungarn das Besteuerungsrecht an den Pensionsbezügen. Andernfalls der Quellenstaat sprich Österreich.

Artikel 4 DBA Österreich-Ungarn regelt die Ansässigkeit.

Absatz 1: Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Es stellt sich hier die Frage, ob Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind. An sich wäre das zu bejahen, da Sie einen Zweitwohnsitz in Österreich haben. Allerdings muss hier auch die Zweitwohnsitzverordnung beachtet werden. Danach sind Sie in Österreich nur dann mit einem Zweitwohnsitz unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie diesen mehr als 70 Tage im Jahr nutzen oder ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen weniger als 5 Jahre im Ausland haben.

Den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben Sie in jenem Staat zu dem Sie die engeren persönlichen und/oder wirtschaftlichen Beziehungen pflegen. Den persönlichen Beziehungen (wo lebt ihre Familie?) wird aber regelmäßig größere Bedeutung beigemessen.

Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, so richtet sich die Ansässigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, subsidär nach der Staatsangehörigkeit.

Sind Sie aufgrund der aufgezählten Kriterien in Ungarn ansässig, so wird die Pension ohne Versteuerung angewiesen (ohne österreichischen Lohnsteuerabzug). Die Versteuerung der Pensionsbezüge erfolgt dann nach den Regeln des Ansässigkeitsstaates. Anders gesagt, nach ungarischem Einkommensteuerrecht.

Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes sollten Sie sich aber jedenfalls mit einem Steuerberater in Verbindung setzen.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Schaufler Anton schrieb am   23. August 2013 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren.

Ich moechte Sie um eine Auskunft bitten. Ich bin seit 01.04.2010 nicht mehr in Oesterreich ansaessig.(Abmeldung Amtl. Melderegister) Mein Lebensmittelpunkt ist China und ich bin mit einer chin . Staatsbuergerin verheiratet.

Die PVA gibt an dass im Ausland lebende Pensionisten nur beschraekt Steuerpflichtig sind. Trotzdem fuehrt die PVA monatl. 661,87 Euro an Steuern (Lohnsteuer) an das FA ab.Man weiss jedoch auf der PVA das ich nicht mehr in Oesterr. ansaessig bin,da mir meine e-card eingezogen wurde. (Kein Recht auf Leistungen aus der Krankenversicherung,da im Ausland aufhaeltig). Kann ich beim Fa einen Antrag auf Rueckerstattung zuviel eingezahlter Lohnsteuer stellen?

Vielen Dank im Voraus M.f.G Schaufler Anton
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   23. August 2013 folgendes:
Wenn Sie in Österreich KEINEN Wohnsitz mehr haben, sind Sie in Österreich nur mit Einkünften mit Inlandsbezug steuerpflichtig (beschränkt steuerpflichtig)

§ 98 (1) Z 4 EStG
der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden

Ob die österreichische Pension auch in China eine Steuerpflicht auslöst, müssen Sie sich in China erkundigen.
(siehe auch: http://www.schwank.com/dba/download/china.pdf ; Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ö und China; insbesondere Artikel 18,19)


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr Mustermann schrieb am   22. September 2014 folgendes:
Sehr geehrte Steuerberater/in
Ich beziehe Pension aus Österreich, habe den Hauptwohnsitz in Ungarn, da die Lebenserhaltungskosten bei weitem günstiger für mich ausfällen.
Ein österreichischer Nebenwohnsitz ist aber auch vorhanden, wegen der Österreichischen Pension.
Muss ich den Nebenwohnsitz eigentlich haben? (Steuer-Gründen)?
Was mich interessieren würde ist, bekomme ich weniger Pension, wenn ich den Nebenwohnsitz in Österreich aufgebe?
Mein Bankkonto bleibt aber nach wie vor in Österreich, wo ich die Pension drauf bekomme.
Bzw. wie ist es besser für mich aus Steuerlicher Sicht, wo bleibt mehr Pension?
(Eh traurig genug, dass man nach 45 Jahren harter Arbeit ins Ausland gehen/flüchten muss, um sich noch ein bisschen was leisten zu können.)
Vielen Dank für euer Feedback.
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   22. September 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mustermann,

Ihre Fragen sind komplex und können nicht im Rahmen dieses allgemeinen Forums beantwortet.

Da ich schon mehrfach im Ausland lebende Pensionisten beraten habe, lade ich Sie ein mit mir Kontakt aufzunehmen.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Frau Anders schrieb am   22. Oktober 2017 folgendes:
sehr geehrter Herr Mag. Knöll,

Ich beziehe in Österreich eine Pension von 707 Euro und möchte meinen Wohnsitz nach Ungarn verlegen.
Muss dazu aber sagen das ich Krebs habe. Lt. Pensionsversicherungsanstalt hätte ich dann in Österreich keinen Anspruch auf Krankenversicherung und Pflegegeld.

Könnten sie mir bitte mitteilen welche Nachteile mir entstehen wenn ich meinen Wohnsitz verlege.

Herzlichen Dank im voraus
Anna Anders
 
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