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Beilagen zu Arbeitnehmer-VA bzw. Est- Erklärung online anfügen?


07. November 2018 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Herren,
Derzeit ist es bei finanzonline nicht möglich, Beilagen (zB eine Aufstellung der ag. Belastungen oder Werbungskosten) anzuhängen. Erst nach Aufforderung durch das FA kann man diese Unterlagen über Finanzonline nachreichen. Je nach FA kann die Bearbeitungszeit oft Monate dauern. Eine Aufstellung der a.g. Belastungen (die oft jahrelang bei Pflegefällen nahezu unverändert bleiben) bzw. Werbungskosten könnte schneller zur Veranlagung führen und sogar die Nachreichung der Belege unnötig machen. Das Finanzamt nimmt diese Aufstellung auch nicht an, wenn man sie persönlich vorbeibringt mit dem Hinweis, man soll auf die Aufforderung warten.
Gibt es eine Möglichkeit, Erläuterungen, Aufstellungen etc. schon gemeinsam mit der Veranlagung über finanzonline einzureichen, oder kann man die Aufstellung per Post einreichen(und das im Zeichen von egoverment!) Besten Dank für ihre Antwort!

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   12. November 2018 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren

Über FINON ist mir keine Möglichkeit bekannt (ist auch nicht vorgesehen).

Die einzige Möglichkeit sehe ich (bezweifle aber dass diese Vorgehensweise eine Erleichterung ist, da diese beim Finanzamt eventuell nicht zugeordnet werden können und im Nirwana verschwinden und man die Unterlagen nach Aufforderung wieder zusenden muss) die Unterlagen mit der Post oder Fax zu schicken.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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