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Wissenswertes zum Gewinnfreibetrag – wann wurde angeschafft bzw. hergestellt?


11. November 2018 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Einzelunternehmer können bekanntermaßen zur Minimierung ihres steuerlichen Gewinnes einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Der Gewinnfreibetrag ist ein fiktiver Abzugsposten, der die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen mindert.

Der Gewinnfreibetrag stellt sozusagen den letzten Abzugsposten in der der Gewinnberechnung des Steuerpflichtigen dar. D.h. der Gewinn der durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben berechnet wird ist zuletzt durch den Gewinnfreibetrag zu kürzen Der Freibetrag beträgt prinzipiell 13% vom steuerlichen Gewinn (vor Abzug des Gewinnfreibetrages).

Bis zu einem Betriebsgewinn von EUR 30.000 steht der 13%ige-Gewinnfreibetrag von Amts wegen zu. D.h es werden bis zu EUR 3.900 automatisch vom Gewinn abgezogen. Für Gewinne über EUR 30.000 steht der Freibetrag nur insoweit zu, als der Freibetrag durch bestimmte Investitionen ins Anlagevermögen im betreffenden Wirtschaftsjahr gedeckt ist.

Es müssen also begünstigte Wirtschaftsgüter im betreffenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden. Neben bilanzierenden Einzelunternehmern dürfen auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner den Gewinnfreibetrag geltend machen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern kommt grundsätzlich das vereinfachende Zufluss-, Abflussprinzip zum Tragen. Im Bereich des Anlagevermögens besteht jedoch eine Ausnahme davon.

Für die Beurteilung, ob eine Anschaffung vorliegt ist nicht der Mittelabfluss maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, indem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt hat. Dabei ist der Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder der Auftragserteilung unerheblich. Im Anschaffungszeitpunkt ist der Bestand des Gutes im Anlagenverzeichnis zu erfassen.

Vorauszahlungen (Anzahlungen) auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten können für den Gewinnfreibetrag nicht verwendet werden, da im Zeitpunkt der Vorauszahlung noch keine Anschaffung oder Herstellung vorliegt.

Beispiel:
Im Jahr 2018 und 2019 wird ein Büro neu ausgestattet. Ende des Jahres 2018 wird ein dreiteiliger Kasten bei einem Tischler bestellt. Zeitgleich wird eine Anzahlung von EUR 4.000 geleistet. Der Aktenschrank wird im Jahr 2019 geliefert. Der Kaufpreis beträgt EUR 12.000, davon werden - nach Abzug der Anzahlung - EUR 8.000 Euro im Jahr 2019 bezahlt. Die gesamten Anschaffungskosten von EUR 12.000 können zur Deckung des Gewinnfreibetrages 2019 berücksichtigt werden.

Im Fall nachträglicher Anschaffungskosten sind die nachträglich anfallenden Kosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes für den Freibetrag zu berücksichtigen. Nachträgliche Änderungen (Erhöhungen, Verminderungen) der Anschaffungskosten stellen rückwirkende Ereignisse iSd § 295a BAO dar.

Beispiel:
Im Jahr 2018 wird eine Maschine (Nutzungsdauer vier Jahre) um EUR 10.000 angeschafft. Die Maschine wird zur Deckung des Freibetrages voll herangezogen. Im Jahr 2018 fallen Montagekosten in Höhe von EUR 500 an. Diese sind im Jahr 2018 in die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag einzubeziehen, ungeachtet der Tatsache, dass die nachträglichen Anschaffungskosten erst im Jahr 2019 zu aktivieren sind.

Der Gewinnfreibetrag steht im Herstellungsfall (erst) im Fertigstellungszeitpunkt für die gesamten Herstellungskosten zu.

Für den Gewinnfreibetrag verwendete Anlagegüter müssen im Anlagenverzeichnis gesondert gekennzeichnet werden. Zudem kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur geltend gemacht werden, sofern er in der Steuererklärung an entsprechender Stelle aufgeführt wird.

Haben Sie noch Fragen zum Thema investitionsbedingter Gewinnfreibetrag. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: http://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Anschaffungskosten, Gewinnfreibetrag, Freibetrag für investierte Gewinne 
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