Sehr geehrte Steuerberater,
wenn Bescheide nach BAO 303 (4) wiederaufgenommen wurden, müsste vorher das bereits eingeleitete Finanzstrafverfahren §33 1 FinStrG vorher abgeschlossen sein um den Vorsatz zu beweisen oder kann das Finanzamt die Bescheide (Vorverurteilung) auch ohne abgeschlossenes Ermittlungsverfahren ändern. In der Literatur kann ich nichts finden, dass eine klare Zeitabfolge aufzeigt. Vielen Dank im Voraus für einen Hinweis auf die entsprechende Litaratur.
Mit freundlichen Grüßen