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Einkauf für die Arztpraxis – wann muss eine UID-Nummer verwendet werden?


26. Dezember 2018 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: Mag. Peter Knöll, Steuerberater

Immer wieder kommt es vor, dass Ärzte Geräte z.B. ein Röntgengerät oder andere Gegenstände, Materialien aufgrund besserer Konditionen im EU-Ausland einkaufen. In diesem Zusammenhang wird vielfach die Frage an mich herangetragen, wann der Arzt / die Ärztin eine UID-Nummer für den Einkauf verwenden soll bzw. wann es zielführend ist eine UID dem Lieferanten vorzuweisen. Der nachfolgende Beitrag widmet sich dieser Frage.

• Arzt als Schwellenerewerber

Ärzte werden aus Sicht der Umsatzsteuer als Schwellenerwerber bezeichnet, wenn sie nur unecht umsatzsteuerfreie Umsätze (z.B. Heilbehandlung, Kleinunternehmerregelung) ausführen und die Erwerbsschwelle nicht überschreiten. Dies stellt den Regelfall in der Praxis dar.

Als Schwellenerwerber werden Ärzte beim Einkauf im EU-Ausland wie Private behandelt. D.h. eine Lieferung aus dem EU-Ausland wird grundsätzlich im Ursprungsland besteuert (sofern der ausländische Lieferant die Lieferschwelle in Österreich nicht überschritten hat). Im Abholfall wird jedenfalls die Umsatzsteuer im Abgangsland fällig. Der Lieferant stellt seine Rechnung mit der lokalen Umsatzsteuer aus.

Beispiel:
Der österreichische Arzt kauft ein Gerät im Wert von EUR 5.000 in Deutschland. Der deutsche Lieferant liefert die Ware nach Österreich. Er stellt dem Arzt dafür eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus.

Als Schwellenerwerber braucht der Arzt keine UID-Nummer. Dadurch wird ihm die zusätzliche administrative Belastung erspart, die eine Erwerbsteuerpflicht mit sich bringen würde.

• Arzt als "echter" Unternehmer

Überschreiten der Erwerbsschwelle

Solange der Arzt die sogeannte Erwerbsschwelle aus Einkäufen im EU-Ausland nicht überschreitet, braucht er keine UID-Nummer für einen Einkauf im EU-Ausland. Wird jedoch vom Schwellenerwerber die Erwerbsschwelle von EUR 11.000 überschritten, so muss der Arzt beim Einkauf im EU-Ausland seine UID vorweisen. Andernfalls kommt es zu einer doppelten Umsatzsteuerbelastung: Einerseits ist die Umsatzsteuer laut Rechnung des Lieferanten und andererseits die Erwerbssteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb zu bezahlen.

Überschreitet der Arzt die Erwerbsschwelle, so muss er sich umsatzsteuerlich im Inland registrieren lassen und den Erwerb von Geräten, Waren aus dem EU-Ausland versteuern. Er erhält eine UID-Nummer mit der er gegenüber seinen EU-Lieferanten auftreten muss, die ihre Rechnungen ab diesem Zeitpunkt ohne Umsatzsteuer mit dem Vermerk auf die „innergemeinschaftliche Lieferung“ stellen.

Beispiel:

Ein österreichischer Arzt, der nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführt, kauft am 3. Februar 2019 eine EDV-Anlage in Deutschland um EUR 12.000. Der Arzt überschreitet im Zeitpunkt des Kaufes der EDV-Anlage die Erwerbsschwelle. Der Ankauf ist daher bereits als innergemeinschaftlicher Erwerb zu behandeln. Der Arzt muss seine UID vorweisen. Der Lieferant hat dem Arzt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen.

Ausführen steuerpflichtiger Umsätze

Führt ein Arzt neben unecht umsatzsteuerbefreiten Umsätzen (Heilbehandlung) auch steuerpflichtige Umsätze aus (z.B. Vermietung einer Vorsorgewohnung, bestimmte Gutachten, Vortragstätigkeit, …) verliert er ab diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als Schwellenerwerber. Er ist wie ein „echter” Unternehmer zu behandeln. Er muss beim Erwerb im EU-Ausland seine UID-Nummer vorzeigen. Erwerbe aus dem EU-Ausland sind der Erwerbsbesteuerung im Inland zu unterwerfen und dem Finanzamt offenzulegen.

Verwenden der UID gegenüber dem Lieferanten

Der Arzt kann jederzeit gegenüber dem Finanzamt schriftlich auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Dies bewirkt, dass ausländische Lieferanten den Arzt von Beginn an als Unternehmer zu behandeln und keine lokale Umsatzsteuer auf der Rechnung anführen dürfen. Der Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden.

Dies gilt gleichermaßen, wenn der Arzt vor Überschreiten der Erwerbsschwelle gegenüber Lieferanten mit seiner UID-Nummer auftritt. Mit anderen Worten: Die Bekanntgabe der UID durch den Arzt gilt als Verzicht auf die Erwerbsschwelle, der Arzt hat daher den Erwerb eines Gerätes z.B. eines Röntgengerätes im Inland zu versteuern (Erwerbssteuer), es steht ihm grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Umsatzsteuer, Arzt und UID-Nummer. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte ist die Betreuung von Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Erwerbsschwelle, UID, Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 
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