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Einkünfte aus einer Geschäftsführer-Firmenpension unterliegen keiner GSVG-Pflicht


27. Dezember 2018 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: Mag. Peter Knöll, Steuerberater

Der VwGH hat sich in der Entscheidung Ra 2017/08/0116 vom 06.03.2018 mit der Frage beschäftigt, ob Einkünfte aus einer Geschäftsführer-Firmenpension in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterzubringen sind.

Der Revisionswerber erhielt neben einer Geschäftsführer-Firmenpension auch Aufsichtsratsvergütungen. Die Aufsichtsratsvergütungen stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar und unterliegen unstrittig dem Grunde nach der GSVG-Beitragspflicht. Für die Firmenpension konnte dies nicht so einfach beantwortet werden.

Die Firmenpension aus einer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit eines wesentlich beteiligten Geschäftführers unterliegt der Einkommensteuerpflicht nach § 22 Z 2 EStG (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit). Derartige selbständige Einkünfte könnten nur nach dem GSVG eine Versicherungspflicht hervorrufen.

Der Revisionswerber zeigte auf, dass es sich bei den Pensionseinkünften lediglich um "rein passives Einkommen" handelt, das nicht mit einer betrieblichen Tätigkeit verbunden ist und daher keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründet.

In § 2 Abs 1 Z 4 GSVG verlangt der Gesetzgeber für den Eintritt einer Pflichtversicherung eine „Erwerbstätigkeit”. Die Begrifflichkeit legt nahe, dass damit aktives Tun gemeint ist. Eine Firmenpension ist dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit, die beendet ist, geleistet wird.

Obwohl es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 14.11.2012, 2010/08/0215, mwN) entspricht, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nach dem Einkommensteuerbescheid richtet waren die Einkünfte, die auf die Firmenpension entfielen, aus der GSVG-Beitragsgrundlage herauszuschälen. Die Firmenpension löst somit keine GSVG-Beitragspflicht aus.

Der VwGH hat mit seiner Entscheidung klargemacht, dass aus passiven Einkünfte keine GSVG-Beitragspflicht erwachsen kann. Denkbar wäre es diese Logik auch auf die Betriebsaufgabe-Begünstigung nach § 37 Abs 2 ESG umzulegen. Diese Bestimmung sieht unter gewissen Voraussetzungen eine Verteilung eines Betriebsveräußerungsgewinns / Betriebsaufgabegewinns auf das Veranlagungsjahr und die nachfolgenden zwei Jahre vor. In den „Folgejahren” liegen lediglich passive Einkünfte vor, die nach dieser Auffassung keine Beitragspflicht begründen können (selbst wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausübt).

Haben Sie noch Fragen zum Thema GSVG-Beitragspflicht und passive Einkünfte, Ruhebezüge, Pension. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Pensionsvorsorge, Sozialversicherungsbeiträge 
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