Ungewöhnliche Gestaltung einer Leistungsbeziehung allein berechtigt noch nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges |
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29. Dezember 2018 |
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BFG vom 12.07.2018, RV/7100526/2014
Das Finanzamt versagte dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, weil es davon ausging, dass die auf den Rechnungen ausgewiesenen Beratungs- und Vermittlungsleistungen in Wirklichkeit nicht erbracht wurden. Das Finanzamt leitete seine Schlussfolgerung allein aus dem Umstand ab, dass die Abwicklung der Leistungsbeziehung ungewöhnlich war. Beispielsweise wurden Vermittlungsleistungen im Nachhinein für 6 Monate abgerechnet, zwischen den Parteien wurden nur mündliche Vereinbarungen getroffen.
Das Verwaltungsgericht hielt in seiner Urteilsbegründung fest, dass keine besondere Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu den Leistungserbringern bestand, noch die Umsatzsteuer verkürzt bzw. auf Seiten der Leistungserbringer nicht abgeführt worden wäre.
Allein aus der Tatsache, dass die Leistungsbeziehung nicht der üblichen Geschäftspraxis entsprach, könne nicht zwingend vom Nichtvorliegen unternehmerisch veranlasster Vorgänge ausgegangen werden. Im Abgabenverfahren genügt es, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jene als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 167 [Stand 15.4.2018], Anm. 10).
Da der Beschwerdeführer die strittigen Leistungen nach Ansicht des Gerichtes für sein Unternehmen tatsächlich bezogen hat und darüber eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG erhalten hat konnte der Vorsteuerabzug vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden.
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Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Vorsteuer, Vorsteuerabzug
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